Entscheidungsgründe: Am 10. Dezember 1979 ereignete sich gegen 6,45 Uhr auf dem Werksgelände der Beklagten in Linz auf der Sinterstraße ein Verkehrsunfall, an dem Horst P*** als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen O 852.464 - die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges - und Franz A*** als Lenker eines von der Beklagten gehaltenen Radladers der Type Alpine 562 beteiligt waren. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei wurde Hors... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 DEKHG §11 Abs1 B1KFG §16 Abs2
Rechtssatz: Ist ein ausländischer Anhänger eines Sattelkraftfahrzeuges nicht mit seitlichen Rückstrahlern ausgestattet (§ 16 Abs 2 KFG), so führt dies zufolge der bei Dunkelheit, Nebel und dergleichen wesentlich erschwerten Erkennbarkeit eines einbiegenden oder querenden Sattelkraftfahrzeuges zu einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr, für welche der Halter grundsätzlich einzustehen hat. ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §16 Abs2KFG 1967 §82 Abs1
Rechtssatz: Auf die im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger kommen die österreichischen Vorschriften des KFG 1967 über die dem Schutze der Verkehrssicherheit dienende besondere Ausstattung, so insbesondere auch die Bestimmung des § 16 Abs 2 KFG 1967 über die Anbringung eines dreieckigen Rückstrahlers an den Längsseiten eines eine bestimmte Länge überschreitenden Anhängers, nicht zur Anwendung... mehr lesen...