Norm: ABGB §1304 BIIbKFG 1946 §16KFG 1946 §17
Rechtssatz: Hat bei einem Zusammenstoß mehrerer Kraftfahrzeuge oder eines Kraftfahrzeugs mit einer Eisenbahn der Führer eines Kraftfahrzeuges einen Schaden erlitten, so gilt für den Schadensausgleich die Vorschrift des § 17 StVG entsprechend. Der Kraftfahrzeugführer muß sich also die für den Zusammenstoß ursächliche Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges entgegenhalten lassen, wenn er ... mehr lesen...