1 Mit Bescheiden vom 27. Oktober 2015 setzte das revisionswerbende Finanzamt gegenüber der Mitbeteiligten Normverbrauchsabgabe für 6/2014 für ein näher bezeichnetes Fahrzeug sowie einen Verspätungszuschlag fest. Mit Bescheid vom gleichen Tag schrieb das revisionswerbende Finanzamt der Mitbeteiligten für dieses Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer für 4- 12/2014 vor. 2 Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österrei... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art49 Abs1KFG 1967 §135 Abs27KFG 1967 §82 Abs8 idF 2014/I/026
Rechtssatz: Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 72/2014, VfSlg. 19.920, die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG, womit der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft gesetzt wurde, ... mehr lesen...