Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 02.02.2004, 18.30 Uhr Tatort: St Anton a A, Arlbergschnellstraße S16 bei km 23,600 in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: LKW mit Anhänger, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen Kennzeichen: XY und XY Der Beschuldigte, R. R. K., geb XY, wohnhaft in A., XY, hat als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerst... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 12.04.2002 um 23.26 Uhr Tatort: Innsbruck, A12 Brennerautobahn, km 4,5 in Richtung Norden Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY 1. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begange... mehr lesen...