Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn R. R. K., XY, A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.09.2004, Zl VK-27610-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber 20 Prozent der verhängten Strafe, dies sind Euro 14,00, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren zu leisten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen:
?Tatzeit: 02.02.2004, 18.30 Uhr
Tatort: St Anton a A, Arlbergschnellstraße S16 bei km 23,600 in Fahrtrichtung Westen
Fahrzeug: LKW mit Anhänger, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3,5 Tonnen
Kennzeichen: XY und XY
Der Beschuldigte, R. R. K., geb XY, wohnhaft in A., XY, hat als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt. dass er das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt hat.?
Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 7 EG-VO Nr 3821/85 begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wird ausgeführt, dass jeder LKW Fahrer irgendwann anfangen müsse und dann kein Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche habe. Im Zusammenhang mit dem Nichtmitführen dieses Schaublattes wegen zB Krankheit, Urlaub des Lenkers oder weil das Dienstverhältnis erst begonnen habe werde auf den Erlass des Bundesministerium für Öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21.12.1995 verwiesen, indem für diese Fälle die Mitfuhr einer Bestätigung des Arbeitsgebers verlangt werde. Er habe diesen Erlass allerdings nirgendwo finden können. Weder in den EG-Verordnungen noch im KFG sei etwas über eine Bestätigung von lenkfreien Zeiten zu finden. Auch habe der Kontrollbeamte nicht verlangt, dass er damals eine Bestätigung seines Arbeitsgebers vorlegen solle.
Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.
Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung Tirol vom 04.02.2004, Zl A1/936/01/2004, zugrunde. Dieser Anzeige ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber am 02.02.2004 um 18.30 Uhr im Gemeindegebiet von St Anton am Arlberg, auf der Schnellstraße Freiland S16, bei km 23,600 als Lenker des Fahrzeuges (höchst zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen) mit dem amtlichen Kennzeichen XY und XY kontrolliert wurde. Dabei wurde festgestellt, dass der Berufungswerber das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an der er gefahren ist, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt hat.
Aufgrund dieser Anzeige erging die Strafverfügung vom 04.03.2004. Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch. In diesem Einspruch wird ausgeführt, dass mit dem Teil ?an dem er gefahren ist? in dieser Verordnung nur das Fahren mit einem dieser Verordnung unterliegenden Fahrzeuges gemeint sein könne. Tatsächlich sei er in der vorangegangenen Woche (KW 5/04) nur am 26.01.2004 mit einem derartigen Fahrzeug (XY) gefahren. Für die an diesem Tag gefahrene Kurzstrecke von 48 km habe er das Schaublatt vorgelegt. An den restlichen Tagen (siehe beiliegende Bestätigung seines Betriebes) habe er entweder im Betrieb gearbeitet oder er sei mit Kleinfahrzeugen (zB seinem eigenen Pkw oder einem Ford Transit Kastenwagen) unterwegs gewesen. Es sei daher denkunmöglich, dass er für diese Tage Schaublätter besitze bzw je besessen habe. Auch die in der Verfügung zitierte Verordnung verlange nicht, dass man für im Sinne der Verordnung nicht gefahrene Tage (nicht existierende) Schaublätter vorlegen müsse.
Dem Einspruch legt der Berufungswerber ein Schreiben der Firma P., Heil- und Mineralwasser, vom 22.03.2004 vor:
?Bestätigung
Hiermit bestätigen wir, dass unser Mitarbeiter Herr R. K. in der Kalenderwoche 5/2004 nur am 26.01.2004 mit einem Fahrzeug, das der EG-VO 3821/85 unterliegt (Kontrollgerät mit Schaublatt) gefahren ist.
Die restlichen Tage hat er im Betrieb gearbeitet bzw mit Pkws oder Klein-Lkws (zB Ford Transit Kastenwagen) Nahzustellungen durchgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. H. H.
Geschäftsführer?
In weiterer Folge erging das gegenständliche Straferkenntnis.
Nach Aufforderung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gab das Landesgendarmeriekommando für Tirol in einer Stellungnahme weiters an, dass der Berufungswerber weder ein Schaublatt des letzten Arbeitstages der vorausgegangenen Woche noch eine Bestätigung seines Arbeitgebers, dass er kein Fahrzeug gelenkt habe, vorgewiesen. Er gab den Beamten sinngemäß an, er habe nicht gewusst, dass er eine solche Bestätigung mitführen müsse.
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Berufungswerber fuhr am 02.02.2004 mit dem Lastkraftwagen mit Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY und XY (A) im Gemeindegebiet von St. Anton am Arlberg auf der S16 und wurde um
18.30 Uhr bei Strkm 23,600 einer Kontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle konnte der Berufungswerber das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, nicht vorlegen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Anzeige und der Stellungnahme der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommando für Tirol. In der Stellungnahme wird weiters ausdrücklich ausgeführt, dass der Berufungswerber auch das Schaublatt vom 26.01.2004, dem letzten Tag an dem er laut eigenen Angaben gefahren ist, nicht vorgelegt hat. Die diesbezügliche Behauptung des Berufungswerbers, er habe das Schaublatt vom 26.01.2004 vorgelegt, ist daher als Schutzbehauptung zu werten, da es für den Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Grund gibt, an den eindeutigen und auch schlüssigen Ausführungen des betreffenden Beamten zu zweifeln. Weiters ist auch anzuführen, dass der Berufungswerber auch keine entsprechende Bestätigung, dass an den restlichen Tagen der vorangegangenen Woche nicht mit eine kontrollgerätpflichtigen Fahrzeug gefahren wurde, den kontrollierenden Beamten vorgelegt hat. Die Ausführungen des Berufungswerbers, dass die Beamten nicht auch nach einer solchen gefragt hätten, sind nicht glaubwürdig, da in der Anzeige unter Hinweis zur Person angegeben wurde, dass der Berufungswerber nichts von einer Bestätigung gewusst habe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Gemäß Art 15 Abs 7 EG-VO Nr 3821/85 muss, wenn der Fahrer ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:
die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, und
die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und die Ausdrucke aus dem Kontrollgerät gemäß Anhang I B mit den in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben a), b), c) und d) genannten Zeiten, falls der Fahrer in dem im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist.
Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:
die Fahrerkarte, deren Inhaber er ist, und
die Schaublätter für den Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist.
Ein ermächtigter Kontrollbeamte kann die Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 überprüfen, indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung (beispielsweise der Bestimmungen des Artikels 16 Absätze 2 und 3) rechtfertigt, analysiert.
Der Berufungswerber hat am 02.02.2004 kein Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist vorgelegt. Weiters konnte er auch keine anderslautenden Bestätigung, für die restlichen Tage der Woche vorlegen. Daher hat der Berufungswerber aufgrund der oben angeführten Feststellungen die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. April 1990, Zl 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Zl 89/08/0221).
Der Berufungswerber ist als Lenker verpflichtet, sich über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Daher konnte der Berufungswerber auch kein mangelndes Verschulden darlegen und hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da diese Norm dazu dient, dass die Einhaltung von Vorschriften kontrolliert werden kann. Durch die Nichtmöglichkeit der Kontrolle der Lenkzeiten, war es auch nicht möglich eventuelle Übertretungen festzustellen. Als Verschulden ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend war nichts zu werten.
Hinsichtlich des Strafrahmens ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen bis zu Euro 2.180,00 verhängt werden können. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe liegt im untersten Bereich des Strafrahmens und erscheint im Hinblick auf den Unrechtsgehalt doch sehr niedrig bemessen. In der von der Erstbehörde festgelegten Höhe entspricht sie niedrigsten Einkommens- und Vermögensverhältnissen und erscheint auf jeden Fall tat- und schuldangemessen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.