Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 23.10.2007 um 08.20 Uhr Tatort: Hall in Tirol auf der Innsbruckerstraße B 171, bei km 69.400 in Richtung Westen Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY 1. Sie haben als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gern § 97 Abs 5 StVO festgestellt. Sie haben eine Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl Ihnen eine solche angeboten... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: Tatzeit: 21.10.2006 um 17.15 Uhr Tatort: Rum in der Schulstraße bei der Kreuzung Bahnhofstraße in Richtung Westen Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY Sie haben als LenkerIn eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen eine solche angeboten w... mehr lesen...