TE UVS Tirol 2008/04/29 2008/20/0447-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn C. T., das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.01.2008, Zl VK-32361-2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung sowohl in Bezug auf den Spruchpunkt 1. als auch in Bezug auf den Spruchpunkt 2. als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind jeweils Euro 10,00, insgesamt somit Euro 20,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 23.10.2007 um 08.20 Uhr

Tatort: Hall in Tirol auf der Innsbruckerstraße B 171, bei km 69.400 in Richtung Westen

Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY

 

1. Sie haben als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gern § 97 Abs 5 StVO festgestellt. Sie haben eine Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde. 2. Sie haben die nachfolgend beschriebene Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Sie sind der Aufforderung sich auf der Weiterfahrt nach einer anzugurten nicht nachgekommen. (Tatzeit: 23.10.2007 um 08.25 Uhr, Tatzeit: Hall in Tirol auf der lnnsbruckerstraße B 171 bei km 69,400)

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 134 Abs 3d Z 1 iVm § 106 Abs 2 KFG 2. § 97 Abs 4 StVO?

 

Weiters wurden dem Berufungswerber Verfahrenskostenbeiträge sowie Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bestraften innerhalb offener Frist im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Erstbehörde am 31.01.2008 Berufung erhoben. Begründend führte der Berufungswerber  Folgendes aus:

 

?Ich verweise auf meine bereits gemachten Angaben im Einspruch vom 19.11.2007 sowie der Stellungnahme vom 03.12.2007 und halte diese als meine Rechtfertigungsangaben vollinhaltlich aufrecht.

 

Der Gurt war defekt. Das habe ich dem Beamten bei der Amtshandlung gesagt. Der Beamte war einigermaßen aufgeregt. Möglicherweise hat er diese meine Aussage überhört.

 

Weiters möchte ich angeben, dass ich für einen defekten Sicherheitsgurt für dieses Fahrzeug nicht bestraft werden kann. Auch beim TÜV Bayern erhielt ich damals die Auskunft, dass LKW mit einem Baujahr bis 2006 auf funktionierende Gurte nicht überprüft werden.?

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Hall i.T. vom 02.11.2007 zugrunde. In dieser sind die beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen angeführt. Weiters ist unter der Rubrik ?Sonstiges, Besonderheit zur Amtshandlung? folgendes festgehalten:

?Die Übertretungen wurden von GI P. im Zuge der Anhaltung und einer durchgeführten Kontrolle festgestellt. Bei der Kontrolle behauptete T., dass er sich in diesem LKW (BJ 1996) nicht anzugurten brauche. Dies wisse er mit Bestimmtheit. Er verweigerte deshalb die Organmandatstrafe und die Weisung des Beamten, sich bei der Weiterfahrt anzugurten. Im LKW waren Gurte montiert. Über eine Anzeige wurde T. in Kenntnis gesetzt.?

 

Im gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch führte der Berufungswerber aus, dass er dem Beamten damals gesagt habe, dass der Gurt defekt sei und dass er sich deshalb nicht angurten hätte können. Möglicherweise habe es das nicht gehört. Auch gebe es keine Vorschrift, dass Lkw vor dem Baujahr 1996 mit einem funktionierenden Sicherheitsgurt ausgerüstet sein müssten.

 

In einer Stellungnahme des Meldungslegers vom 24.11.2007 verwies dieser auf die Anzeige und ergänzte, dass er sich an eine Behauptung des Angezeigten, dass der Gurt ohne Funktion wäre, sich nicht erinnern könnte. Wenn jedoch der Gurt tatsächlich defekt gewesen wäre, wäre dies eine weitere Übertretung.

 

Der Berufungswerber replizierte daraufhin, dass er dem Beamten sehr wohl erklärt habe, dass der Gurt nicht funktionstüchtig sei. Es wäre der nicht funktionierende Gurt auch ?keine weitere Übertretung?, weil es keine Vorschrift gebe, dass ein Lkw mit dem Baujahr 1996 mit einem funktionierenden Gurt ausgestattet sein müsse.

 

Der Meldungsleger wurde daraufhin nochmals ergänzend zu einer Stellungnahme aufgefordert. Davon machte er mit einem Bericht vom 13.12.2007 Gebrauch und ergänzte, dass der Lenker mehrfach aufgefordert worden sei, sich anzugurten, was er jedoch nicht getan habe. Eine Funktion des Gurtes sei jedoch nicht überprüft worden.

 

Im Zuge der 26. KFG-Novelle und Änderung der 3. und 4. Kraftfahrgesetz Novelle (BGBl I Nr 117/2005) wurde die Gurtenanlegepflicht neu geregelt. Während sie nach der alten Rechtslage daran anknüpfte, inwieweit nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte vorhanden sein mussten, wird in der Neuregelung auf die Ausrüstung eines Sitzplatzes mit Sicherheitsgurten abgestellt.

 

Gemäß Art II Abs 1 der 17. KFG-Novelle besteht für Lkw und Spezialkraftwagen über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht keine Verpflichtung zur Ausrüstung mit Sicherheitsgurten (BGBl 654/1994).

 

Sind jedoch freiwillig Gurten eingebaut, besteht Anschnallpflicht (siehe auch Grundtner-Bürstl, KFG, 252).

 

§ 106 Abs 2 KFG hat folgenden Wortlaut:

?Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs 5 Anwendung findet.?

 

Ein Anwendungsfall des Abs 5 des § 106 KFG ist im gegenständlichen Fall auch nicht ansatzweise zu erkennen.

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Verweis des Berufungswerbers, wonach für das gegenständliche Fahrzeug keine Ausstattungsverpflichtung bezüglich Gurten bestehe, ins Leere geht.

 

Für die Berufungsbehörde ergeben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gurt damals tatsächlich defekt gewesen sei. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte der Berufungswerber dies wohl entsprechend thematisiert. Der Umstand, dass der Berufungswerber in der Berufung selbst anführt, dass der Meldungsleger diesen Einwand ?möglicherweise überhört? habe, spricht jedenfalls dafür, dass der Defekt des Sicherheitsgurtes nicht so angesprochen wurde, dass dies der Meldungsleger auch wahrnehmen musste.

Nach der Stellungnahme des Meldungslegers vom 13.12.2007 wurde der Berufungswerber mehrfach aufgefordert, sich anzugurten, wobei er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet hat. Gerade im Zuge dieser Aufforderung wäre es nahe liegend gewesen, dass der Meldungsleger auf einen allfälligen Defekt hingewiesen hätte, wenn er vorgelegen wäre.

 

Im Übrigen sei der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass § 106 Abs 2 KFG wohl so zu verstehen ist, dass wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sei, dieser Sicherheitsgurt auch funktionstüchtig sein muss und verwendet werden muss. Eine derartige Betrachtungsweise ist vorallem auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich jede Person, die einen Sitz eines Fahrzeuges benutzt, der mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet ist, darauf verlassen können muss, dass ein solcher Sicherheitsgurt auch tatsächlich funktionstüchtig ist.

 

Vor diesem Hintergrund hat der Berufungswerber gegen § 106 Abs 2 KFG verstoßen. Auch der Aufforderung, sich auf der Weiterfahrt anzugurten, ist der Berufungswerber schuldhaft nicht nachgekommen.

 

In diesem Zusammenhang sei ausgeführt, dass es sich bei den angelasteten Übertretung um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, weshalb es am Berufungswerber gelegen gewesen wäre, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. In Bezug auf das Faktum 1. kommt § 134 Abs 3d Z 1 KFG als Strafnorm zum Tragen. Bezüglich des Spruchpunktes 2. ist die  Strafnorm § 99 Abs 3 lit a StVO.

 

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Taten kann nicht als unerheblich angesehen werden. In Bezug auf das Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd und erschwerend war nichts (es liegt keine absolute Unbescholtenheit vor).

 

Die beiden verhängten Geldstrafen liegen im untersten Bereich des Strafrahmens. Sie würden sich daher auch mit ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen lassen.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Nach, der, Stellungnahme, des, Meldungslegers, vom, 13.12.2007, wurde, der, Berufungswerber, mehrfach, aufgefordert, sich, anzugurten, wobei, er, dieser, Aufforderung, nicht, Folge, geleistet, hat, Gerade, im, Zuge, dieser, Aufforderung, wäre, es, nahe, liegend, gewesen, dass, der, Meldungsleger, auf, einen, allfälligen, Defekt, hingewiesen, hätte, wenn, er, vorgelegen, wäre, Im, Übrigen, sei, der, Berufungswerber, darauf, hingewiesen, dass, § 106, Abs 2, KFG, wohl, so, zu, verstehen, ist, dass, wenn, ein, Sitzplatz, eines, Kraftfahrzeuges, mit, einem, Sicherheitsgurt, ausgerüstet, sei, dieser, Sicherheitsgurt, auch, funktionstüchtig, sein, muss, und, verwendet, werden, muss, Eine, derartige, Betrachtungsweise, ist, vorallem, auch, vor, dem, Hintergrund, zu, sehen, dass, sich, jede, Person, die, einen, Sitz, eines, Fahrzeuges, benutzt, der, mit, einem, Sicherheitsgurt, ausgestattet, ist, darauf, verlassen, können, muss, dass, ein, solcher, Sicherheitsgurt, auch, tatsächlich, funktionstüchtig, ist
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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