Norm: KFG 1967 §132 Abs8
Rechtssatz: Durch die im Abs 8 vorgenommene Präzisierung, welches Datum als Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung heranzuziehen ist, sollte die bis dahin bestehende Benachteiligung beseitigt werden, wonach ein Fahrzeug, das unter eine Ausnahmebestimmung gefallen war, dieses Vorrecht durch eine nachträgliche - wenn auch andere technische Merkmale betreffende - neuerliche Genehmigung verloren hatte. En... mehr lesen...