RS OGH 1984/6/20 8Ob49/84

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Veröffentlicht am 20.06.1984
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Norm

KFG 1967 §132 Abs8

Rechtssatz

Durch die im Abs 8 vorgenommene Präzisierung, welches Datum als Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung heranzuziehen ist, sollte die bis dahin bestehende Benachteiligung beseitigt werden, wonach ein Fahrzeug, das unter eine Ausnahmebestimmung gefallen war, dieses Vorrecht durch eine nachträgliche - wenn auch andere technische Merkmale betreffende - neuerliche Genehmigung verloren hatte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065868

Dokumentnummer

JJR_19840620_OGH0002_0080OB00049_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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