Entscheidungsgründe: Am 21. 10. 1995 ereignete sich um 2.50 Uhr ein Verkehrsunfall, an dem der bei der Beklagten haftpflichtversicherte, von Herbert B***** gehaltene und gelenkte PKW Fiat Tipo beteiligt war. Der Kläger war Beifahrer in diesem Fahrzeug und wurde durch den Unfall schwer verletzt. Der Kläger begehrte von der Beklagten unter Berücksichtigung einer bereits geleisteten Teilzahlung von insgesamt S 50.000 ein Schmerzengeld von S 450.000 und eine Verunstaltungsentschäd... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §4 Abs5KFG 1967 §132 Abs2 lita3.KFGNov ArtIII
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 132 Abs 2 lit a KFG ist nicht die Genehmigung, sondern die Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr vor dem Inkrafttreten des KFG (01.01.1968) für die Ausnahme von den Bestimmungen des § 4 Abs 5 über Sicherheitsgurte maßgebend. Unter "Zulassung" im Sinne dieser Bestimmung ist die erstmalige Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr zu versteh... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 B1KFG 1967 §106KFG 1967 §132 Abs2 litaBG betr Sicherheitsgurten Allg
Rechtssatz: Wer in einem Personenkraftwagen, der vorschriftswidrig nicht mit funktionierenden Sicherheitsgurten ausgestattet ist, mitfährt, handelt keinesfalls sorgloser als jemand, der in einem alten Fahrzeug mitfährt, bei dem das Fehlen der Gurten nicht vorschriftswidrig ist, daher kein Mitverschulden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...