Rechtssatz: Erklärt der Zollwachebeamte im Zuge der Einreise eines österreichischen Staatsbürgers mit einem Kraftfahrzeug samt Bootsanhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 1.100 kg während der Amtshandlung, daß zwischen dem Grenzübergang A und B ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit schweren Anhängern verordnet ist und wurde der Beschwerdeführer auch darauf aufmerksam gemacht, daß, sollte er die Fahrt ungeachtet des für ihn geltenden Fahrverbotes fortsetzen, der Zollwacheb... mehr lesen...