Erklärt der Zollwachebeamte im Zuge der Einreise eines österreichischen Staatsbürgers mit einem Kraftfahrzeug samt Bootsanhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
1.100 kg während der Amtshandlung, daß zwischen dem Grenzübergang
A und B ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit schweren Anhängern verordnet ist und wurde der Beschwerdeführer auch darauf aufmerksam gemacht, daß, sollte er die Fahrt ungeachtet des für ihn geltenden Fahrverbotes fortsetzen, der Zollwachebeamte den Gendarmerieposten (Ferlach) verständigen würde, um seine Anhaltung sowie Beanstandung durch Gendarmeriebeamte zu veranlassen und könnten ihn diese äußerstenfalls - "wie beispielsweise dem Eskalieren der Amtshandlung durch fortgesetztes Widersetzen gegen straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche oder sonstige Verwaltungsvorschriften" - festnehmen, wird die Amtshandlung wegen PKW-Stau an der Grenzstelle in der Folge durch Ausfolgen der Reisedokumente und des Zulassungsscheines beendet, rät der Zollbeamte noch dem Beschwerdeführer über einen anderen Grenzübergang einzureisen und dreht der Beschwerdeführer mit seinem Kraftfahrzeug und dem Anhänger in der Folge um, um nach Slowenien zurückzufahren und über C einzureisen, so verletzt diese Amtshandlung nicht durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt das einfach gesetzliche Recht auf ordnungsgemäße Benützung der B X-Bundesstraße und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Einreise in das Staatsgebiet Österreich gemäß Artikel 3 Abs 2
4. Zusatzprotokoll zur EMRK des Beschwerdeführers.