Rechtssatz: Der Berufung wird stattgegeben. Frau A, geb. am 17.11.1958, wohnhaft in B, wird die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule mit dem Standort in S, mit der Ausbildungs- und Weiterbildungsberechtigung für die Kraftfahrzeuggruppen A und B unter folgender Bedingung erteilt: Die Antragstellerin hat den Nachweis über die Kenntnisse nachstehender Rechtsvorschriften zu erbringen: Straßenverkehrsordnung 1960; I. Abschnitt (Allgemeines), II. Abschnitt (Fahrregeln), III. Abschnitt (Be... mehr lesen...