IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von AB AA, AF 6/1, AD AE, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 9.8.2017, Zahl xxx, betreffend eine Übertretung gemäß Kraftfahrgesetz (KFG), zu Recht: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Be... mehr lesen...