Entscheidungsgründe: Der Beklagte nahm am 27. 2. 2001 als Lenker eines von ihm gehaltenen LKW samt Einachsanhänger an einem Faschingsumzug in L***** teil. Am Anhänger befand sich eine auf einem Drehteller montierte im ausgefahrenen Zustand, 31 m lange, im Unfallszeitpunkt aber auf 6 m Länge zusammengeschobene Teleskopleiter, die jeweils um 90° nach links und rechts geschwenkt werden konnte. Die Leiter wies vier Stützen auf, die besonders die seitliche Stabilität vergrößerten sowie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Zweitbeklagte verschuldete als Halter und Lenker des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen St 294.053 am 28. August 1983 gegen 1,15 Uhr auf der Bundesstraße 66 im Gemeindegebiet von Hof bei Straden einen Verkehrsunfall, bei dem die im PKW mitfahrende Elisabeth N*** getötet und vier weitere im PKW mitfahrende Personen, darunter der Kläger, verletzt wurden. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde der Zweitbeklagte mit rechtskräftig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 29. Mai 1982 gegen 16,30 Uhr als Mitfahrer in dem vom Erstbeklagten gelenkten PKW mit dem Kennzeichen S 113.426 schwer verletzt, als dieses Fahrzeug auf der Waldbadstraße in Anif von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Die Zweitbeklagte ist die Halterin, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Oktobe... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §26 Abs4KFG 1967 §106 Abs1KFG 1967 §106 Abs3
Rechtssatz: Bei den Bestimmungen der §§ 26 Abs 4, 106 Abs 1 und 3 KFG handelt es sich um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, die sich nicht nur an den Fahrzeuglenker, sondern auch an die in bzw auf einem Fahrzeug mitbeförderten Personen richten. Entscheidungstexte 8 Ob 216/83 Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 216/83 V... mehr lesen...