Norm: ABGB §1299 GKFG §102KFG §105
Rechtssatz: Wird ein schwerbeladener Lastkraftwagen abgeschleppt, der infolge Defektes über keine eigene Maschinenkraft verfügt, so darf sich er Lenker des Schleppfahrzeuges nicht mit Auskünften des Lastkraftwagen - Zugfahrers über den Druck der Bremsanlage begnügen, sondern er ist verpflichtet, sich selbst darüber zu informieren und im Rahmen des ihm Zumutbaren alles vorzukehren, damit ein Bremsdefekt nicht a... mehr lesen...