Norm
ABGB §1299 GRechtssatz
Wird ein schwerbeladener Lastkraftwagen abgeschleppt, der infolge Defektes über keine eigene Maschinenkraft verfügt, so darf sich er Lenker des Schleppfahrzeuges nicht mit Auskünften des Lastkraftwagen - Zugfahrers über den Druck der Bremsanlage begnügen, sondern er ist verpflichtet, sich selbst darüber zu informieren und im Rahmen des ihm Zumutbaren alles vorzukehren, damit ein Bremsdefekt nicht auftreten oder rechtzeitig wahrgenommen werden kann. Die Außerachtlassung dieser wichtigen Vorsichtsmaßnahme stellt ein gravierendes Verschulden dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026559Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011