Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 14.8.1998, um 8.22 Uhr bis 8.25 Uhr, in Graz, ab Kreuzung Triesterstraße/Lauzilgasse bis Triesterstraße 328 - Fahrtrichtung Süden, als Lenker der Zugmaschine 1) der mit der Zugmaschine mit einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h gezogene Anhängewagen war weder zum Verkehr zugelassen, 2) diesen verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestanden hat. 3) die Fahrt angetrete... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Anhänger, der den Bestimmungen des § 62 Abs 1 z 1, 2 und 3 lit a KDV entspricht, indem die Aufschrift "10 km/h" und die vorgeschriebenen Rückstrahler angebracht sind sowie das festgesetzte Gesamtgewicht nicht überstiegen wird, muss auch dann nicht nach § 36 lit a und lit d KFG zum Verkehr zugelassen und haftpflichtversichert werden, wenn er mit einer höheren Geschwindigkeit als 10 km/h gezogen wird. Er bleibt ein "nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger" im Sinne der angefü... mehr lesen...