Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs3;
Rechtssatz: Eine allenfalls unpräzise Angabe des Abstellortes im Auskunftsverlangen der Behörde entbindet den Zulassungsbesitzer nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0207). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993020191.X04 Im RIS seit 19.03.2001 ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde in Verbindung mit der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde am 22. September 1992 als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs. 2 KFG schriftlich aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug in Wien, S-Gasse gegenüber 5 abgestellt habe, sodaß es dort am 14. August 1992 um 13.45 Uhr ges... mehr lesen...