RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0191

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs3;

Rechtssatz

Eine allenfalls unpräzise Angabe des Abstellortes im Auskunftsverlangen der Behörde entbindet den Zulassungsbesitzer nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020191.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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