Norm: ABGB §425 ffKFG 1967 §37 Abs2KFG 1967 §103 Abs5
Rechtssatz: Aus der Zulassung eines Kraftfahrzeuges und der Bezeichnung des Zulassungsbesitzers an der Außenseite des Lastkraftwagens kann nicht ohne weiteres auf die Eigentümereigenschaft des Zulassungsbesitzers geschlossen werden. Entscheidungstexte 8 Ob 94/75 Entscheidungstext OGH 18.06.1975 8 Ob 94/75 Veröff: ZVR 1976/21 S 20 ... mehr lesen...