Rechtssatz: Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen des Nichtmitführens des Führerscheines bzw Zulassungsscheines, der Beförderung eines Babys auf dem Schoß der Beifahrerin und das Nichtfunktionieren der Schlussleuchten ist durch Notstand gemäß § 6 VStG nur dann entschuldigt, wenn diese Verwaltungsübertretungen zur Abwendung einer den Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt ist, die so groß ist, dass er sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die ... mehr lesen...