Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs8;
Rechtssatz: Ein Kraftfahrzeug ist immer dann als "übergeben" iSd § 102 Abs 8 KFG anzusehen, wenn es sich mit Willen des Zulassungsbesitzers - unabhängig von dem zugrundeliegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnis - in der Verfügungsgewalt einer vom Zulassungsbesitzer verschiedenen Person befindet. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...