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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs8;Rechtssatz
Ein Kraftfahrzeug ist immer dann als "übergeben" iSd § 102 Abs 8 KFG anzusehen, wenn es sich mit Willen des Zulassungsbesitzers - unabhängig von dem zugrundeliegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnis - in der Verfügungsgewalt einer vom Zulassungsbesitzer verschiedenen Person befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180082.X02Im RIS seit
23.08.2006