IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.01.2020, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem KFG und dem FSG, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1... mehr lesen...