Entscheidungsdatum
05.03.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.01.2020, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem KFG und dem FSG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 12,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.01.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 26.10.2019, 15:21 Uhr
Ort: Z, Adresse 2
betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11.05.1999, BGBl. Nr. II 152/1999, telefoniert. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.
2. Datum/Zeit: 26.10.2019, 15:24 Uhr
Ort: Z, Adresse 3
betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG
2. § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
gemäß
1. € 60,00
0 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minuten
2. ermahnt
ermahnt
Ermahnen § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG zu zahlen:
Euro 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens Euro 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher
€ 70,00“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde, die als „Einspruch“ bezeichnet ist.
In dieser führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er lediglich seine Geldtasche, in der sich auch der Führerschein befunden habe, zu Hause vergessen habe und sofort angeboten habe, den Führerschein in der nächsten Stunde vorbeizubringen.
Des Weiteren weise er auf seinen ursprünglich gemachten Einspruch hin, in dem er bereits ausgeführt habe, dass er sich nur am Telefon kurz gemeldet habe, um zurückrufen zu können. In seinem Auto wäre keine Freisprecheinrichtung eingebaut.
Darüber hinaus führte er aus, dass er auch von den Polizisten unfreundlich und unhöflich behandelt worden sei und ihm auch die Möglichkeit einer Organverfügung verwehrt worden wäre.
II. Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Tatzeitpunkt am Tatort in seinem fahrenden Auto telefoniert hat, ohne eine Freisprecheinrichtung verwendet zu haben. Des Weiteren steht fest, dass er seinen Führerschein nicht mitgeführt hat.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer ohne Freisprecheinrichtung telefoniert hat,S wird von ihm in keiner Lage des Verfahrens bestritten und auch, dass er keinen Führerschein mitgeführt hat, wird nicht in Abrede gestellt.
IV. Rechtslage:
Gemäß § 102 Abs 3 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019 (kurz KFG) muss der Lenker die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtung des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und muss beim Lenken, Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, erfüllen. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.
Gemäß § 134 Abs 3 lit c KFG begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von Euro 50,00 zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu Euro 72,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.
Gemäß § 14 Abs 1 Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 76/2019 (kurz FSG) hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmung des § 102 Abs 5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis, mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente dem gemäß § 35 Abs 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht der, der diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 und des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
V. Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Verfahren blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt, obwohl er der Fahrzeuglenker war, ohne Freisprecheinrichtung telefoniert hat. Darüber hinaus hat er auch seinen Führerschein nicht mit sich geführt.
Dies wird von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten und steht somit außer Streit.
Damit hat der Beschwerdeführer jedenfalls die objektive Tatseite der beiden gegenständlichen Delikte erfüllt.
Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen an sich handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch eine Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmen (vgl VwGH 27.03.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Fahrlässig handelt, wer die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt außer Acht lässt und die von einem einsichtigen besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Betreffenden erwartet wird.
Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, hat er das Telefon verwendet, um den Anruf einer Person entgegenzunehmen, für die er regelmäßig telefonisch erreichbar sein muss.
Gerade im Falle einer notwendigen Erreichbarkeit, würde ein sorgfältig handelnder Mensch darauf achten, dass eine entsprechende Freisprecheinrichtung eingebaut wird bzw hätte diese das Fahrzeug in einen Parkplatz gelenkt und das Telefon erst dann abgenommen.
Somit steht für das erkennende Gericht fest, dass auf jeden Fall auch die subjektive Tatseite in Bezug auf das Telefonieren während der Fahrt erfüllt ist.
Was das Mitführen des Führerscheins betrifft, so normiert das Führerscheingesetz deutlich, dass eine Lenkberechtigung immer mitzuführen ist. Auch insofern hat es dem Beschwerdeführer an notwendiger Sorgfalt gemangelt, sodass auch diese subjektive Tatseite erfüllt ist.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich.
Unfallstatistiken zeigen, dass gerade das Telefonieren während des Lenkens eines Fahrzeuges die Achtsamkeit am Steuer wesentlich verringern und somit zu einer Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer führt.
Auch das Mitführen des Führerscheins stellt eine wesentliche Grundlage dar, da nur so sichergestellt ist, dass Organe der öffentlichen Aufsicht das Vorliegen einer entsprechenden Lenkberechtigung schnell überprüfen können.
Bezüglich des Nichtmitführens des Führerscheins, hat die belangte Behörde trotz des Vorliegens einer Mindeststrafe bereits umfangreiche Milderungsgründe festgestellt, sodass sie mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden hat. Auch von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes erscheint diese Strafe angemessen.
Was die Strafhöhe betreffend das Telefonieren am Steuer betrifft, so ist die Strafhöhe auch mit unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen durchwegs vertretbar und soll den Beschwerdeführer ja auch abhalten, in Zukunft erneut ein derartiges Delikt zu begehen.
Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der Sachverhalt eindeutig geklärt war und auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wurde.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
Schlagworte
Telefonieren während Fahrt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.38.0487.1Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020