Entscheidungsgründe: Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger; er übt neben seinem Beruf als Rechtsanwalt und Hotelier die Funktion eines Honorargeneralkonsuls der Republik Panama aus. Am 17.September 1982 fuhr der Kläger mit seinem Personenkraftwagen von seinem Wohnhaus in Klosterneuburg, Martinstraße 34-36, kommend auf der Kierlinger Hauptstraße in Richtung Tulln. Der Kläger wollte in sein Jagdrevier im Waldviertel fahren, vorher aber noch einen Bauplatz vermessen. Letztere ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §102 Abs5
Rechtssatz: Der Führerschein ist im Original vorzuweisen. Gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschriften oder Fotokopien dieses Ausweispapiers genügen nicht. Entscheidungstexte 1 Ob 7/86 Entscheidungstext OGH 14.05.1986 1 Ob 7/86 Veröff: SZ 59/83 = ZfRV 1987,72 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §102 Abs5
Rechtssatz: Zweck der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Führerscheins ist es auch zu gewährleisten, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch, nach Tunlichkeit nach am Tatort, über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen genaue Kenntnis erlangen. Entscheidungstexte 1 Ob 7/86 Entscheidungstext OGH 14.05.19... mehr lesen...