Norm
KFG 1967 §102 Abs5Rechtssatz
Zweck der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Führerscheins ist es auch zu gewährleisten, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch, nach Tunlichkeit nach am Tatort, über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen genaue Kenntnis erlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065788Dokumentnummer
JJR_19860514_OGH0002_0010OB00007_8600000_004