RS OGH 1986/5/14 1Ob7/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1986
beobachten
merken

Norm

KFG 1967 §102 Abs5

Rechtssatz

Zweck der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Führerscheins ist es auch zu gewährleisten, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch, nach Tunlichkeit nach am Tatort, über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen genaue Kenntnis erlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065788

Dokumentnummer

JJR_19860514_OGH0002_0010OB00007_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten