Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Volksschule P betreffend ihre Kinder Gregor K (geboren 20.7.1997) und Natascha K (geboren 11.2.1999) in der Zeit vom 14. Dezember 2005 bis einschließlich 23. Dezember 2005 (insgesamt acht Tage) gemäß § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes ab. Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof am 13. Dezember 2005 erhobene Beschwerde wurde,... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof70/05 Schulpflicht
Norm: SchPflG 1985 §9 Abs6;VwGG §33 Abs1;
Rechtssatz: Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Volksschule angesucht wurde, bereits verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Eltern könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch... mehr lesen...