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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SchPflG 1985 §9 Abs6;Rechtssatz
Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Volksschule angesucht wurde, bereits verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Eltern könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht verbessern, da die mit dem angefochtenem Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung änderte daher nichts an dem Umstand, dass einem allfälligen Fernbleiben der Kinder der Beschwerdeführer vom Unterricht im relevanten Zeitraum keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu Grunde läge. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte daher auch keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführer in den gegen sie eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100234.X01Im RIS seit
15.06.2007