I Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Vater der mj. Schulpflichtigen 1. L (geb. 1978) und 2. M. L. (geb. 1977) unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der beiden Kinder zu sorgen, da beide Kinder in der Zeit vom 18. April bis 5. Juli 1991, und zwar im Monat April 1991 an insgesamt 11 Tagen 59 Unterrichtsstunden, im Monat Mai... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren70/05 Schulpflicht
Norm: SchPflG 1985 §24;VStG §6; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/10/0152
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993100005.X01 Im RIS seit 03.04.2001 mehr lesen...