Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in **** H*********, Marienplatz 4, als Vater und somit Erziehungsberechtigter seiner drei namentlich genannten Töchter zu verantworten, daß diese im Zeitraum 14.2.1994 bis 22.2.1994 die Volksschule H********* ohne Entschuldigungsgrund nicht besuchten und somit die Schulpflicht nicht erfüllten, obwohl er als Vater verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Hiefür wurden über den Beschuldi... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe in **** H*********, Marienplatz 4, als Mutter und somit Erziehungsberechtigte ihrer drei namentlich genannten Töchter zu verantworten, daß diese im Zeitraum 14.2.1994 bis 22.2.1994 die Volksschule H********* ohne Entschuldigungsgrund nicht besuchten und somit die Schulpflicht nicht erfüllten, obwohl sie als Mutter verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Hiefür wurden über die Beschul... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-PL-94-274 Rechtssatz: Einer nicht bereits vor Beginn, sondern erst während des Schuljahres erfolgten Anzeige der Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht kommt keinesfalls die Wirkung zu, daß durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht die Schulpflicht erfüllt wird. Strafbarkeit liegt in diesem Fall auch ohne bescheidmäßige Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht durch den Bezirksschulrat vor. mehr lesen...