Entscheidungsgründe: Der Kläger schloss am 1. 4. 2001 bei der Beklagten eine Privatkrankenversicherung ab, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten - und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB-1995/Fassung 2002; im Folgenden kurz: AVB) und die Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) für die Krankenhaustagegeldversicherung zugrundegelegt wurden. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der AVB lauten: § 5 Paragraph 5, Art und Umfang... mehr lesen...
Norm: AVB Krankenhaus 1995 (Fassung 2002) §5 Abs9ABGB §879 Abs3 E
Rechtssatz: Bei § 5 Abs 9 AVB Krankenhaus handelt es sich um einen sekundären Risikoausschluss. Diese Klausel ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Leistungen für eine stationäre Heilbehandlung in privaten Krankenanstalten außerhalb Österreichs sind vom Versicherer unter der Voraussetzung nur dann zu erbringen, wenn von ihm entsprechende Kostendeckung vor Begin... mehr lesen...