RS OGH 2005/8/31 7Ob179/05g

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Veröffentlicht am 31.08.2005
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Norm

AVB Krankenhaus 1995 (Fassung 2002) §5 Abs9
ABGB §879 Abs3 E

Rechtssatz

Bei § 5 Abs 9 AVB Krankenhaus handelt es sich um einen sekundären Risikoausschluss.

Diese Klausel ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3

ABGB.

Leistungen für eine stationäre Heilbehandlung in privaten Krankenanstalten außerhalb Österreichs sind vom Versicherer unter der Voraussetzung nur dann zu erbringen, wenn von ihm entsprechende Kostendeckung vor Beginn des stationären Aufenthaltes schriftlich zugesagt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120205

Dokumentnummer

JJR_20050831_OGH0002_0070OB00179_05G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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