Norm
AVB Krankenhaus 1995 (Fassung 2002) §5 Abs9Rechtssatz
Bei § 5 Abs 9 AVB Krankenhaus handelt es sich um einen sekundären Risikoausschluss.
Diese Klausel ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3
ABGB.
Leistungen für eine stationäre Heilbehandlung in privaten Krankenanstalten außerhalb Österreichs sind vom Versicherer unter der Voraussetzung nur dann zu erbringen, wenn von ihm entsprechende Kostendeckung vor Beginn des stationären Aufenthaltes schriftlich zugesagt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120205Dokumentnummer
JJR_20050831_OGH0002_0070OB00179_05G0000_001