Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien sind gemeinnützige Bau-"Vereinigungen", die vor allem Miet- und Genossenschaftshäuser errichten und verwalten. Die streitgegenständlichen Wohnobjekte stehen entweder im Alleineigentum der einzelnen klagenden Parteien (aufgelistet in Beilagen ./1A bis ./6A; dem angefochtenen Urteil angeschlossen) oder in deren mehrheitlichem Miteigentum (Beilagen ./1B bis ./6B). Die erstklagende Partei verfügt im Hinblick auf sämtliche Wohnbauten über die... mehr lesen...
Norm: TKG §5 Abs4TKG §6
Rechtssatz: Das Leitungsrecht über private Liegenschaften besteht nicht schon unmittelbar auf Grund des Gesetzes, sondern entsteht erst durch den rechtskräftigen Bescheid der Fernmeldebehörde (§ 6 Abs 4 TKG). Entscheidungstexte 3 Ob 125/05m Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 125/05m Veröff: SZ 2005/190 5 Ob 175/... mehr lesen...