Begründung: Allgemein voranzustellen ist, dass die Antragsgegnerin die ehemalige Monopolistin im Bereich der Telekommunikation ist. Sie erbringt entweder selbst oder durch Tochtergesellschaften zahlreiche Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit, wobei die bedeutsamsten der öffentliche Sprachtelefondienst mittels des Mobil- und Festnetzes und der öffentliche Mietleitungsdienst sind. Die Antragsgegnerin ist zur Verbindungsnetzbetreiber-Vorauswahl ("Preselection") gesetzlich ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin hat zur Vergabe des Auftrags betreffend die Planung, Finanzierung, Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Einhebung eines fahrleistungsabhängigen Entgelts für die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes durch Kraftfahrzeuge mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (Mautsystem) vorab ein Wettbewerbsverfahren durchgeführt. Das Preisgericht hat 5 Gewinner des Wettbewerbs ermittelt, darunter die Antragsteller. In weiterer ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin betreibt ein öffentliches Telekommunikationsetz iSd § 3 Z 9 TKG, und zwar sowohl im Festnetz als auch im Mobilfunkbereich. Die Konzession für das Anbieten von Mietleitungen und öffentlichen Sprachtelefondiensten mittels Festnetzes wurde der Antragstellerin am 23. 1. 1998, die Konzession für den öffentlichen Sprachtelefondienst mittels Mobilfunks am 3. 5. 1999 erteilt. Die Antragsgegnerin ist die ehemalige Monopolistin im Bereich der Telekommunikation... mehr lesen...
Begründung: Bescheinigt ist folgender Sachverhalt: Die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes über ein festes Netz war bis zum 31. 12. 1997 der Post und Telekom Austria ohne Konzession vorbehalten (§ 125 Abs 7 TKG). Um diesen Dienst auch nach diesem Zeitpunkt erbringen zu können, beantragte die Antragsgegnerin eine Konzession für den öffentlichen Sprachtelefondienst und erhielt ihn mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 17. 12. 1997 (K 7/97). Im Bescheid Z... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §35KartG 1988 §52TKG §32 Abs2
Rechtssatz: Mißbräuche können im Telekommunikationsbereich - bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen - sowohl nach den §§ 35, 52 Abs 1 KartG als auch nach dem TKG abgestellt werden, auch wenn dies teilweise zu überschneidenden Verfahren führen kann. Entscheidungstexte 16 Ok 1/99 Entscheidungstext OGH 01.03.1999 16 Ok 1/99 ... mehr lesen...