Wie dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen ist, richtete die Beschwerdeführerin an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien Anträge auf Ausstellung von Bescheiden über Art und Ausmaß der ihr vorgeschriebenen Einverleibungsgebühr (EVG, nunmehr gemäß Art. II Abs. 3 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991: Eintragungsgebühr) betreffend ihren neuen Standort in Wien n3 (für die Be- und Verarbeitung von Fleisch und Fleischwaren in industriemäßiger Form, beschränkt auf den Verkauf... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin hat an den Standorten G und M weitere Betriebsstätten zur Ausübung der "Be- und Verarbeitung von Fleisch und Fleischwaren in der Form eines Industriebetriebes, beschränkt auf eine Verkaufsstelle" errichtet. Über Ersuchen der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Vorschreibung der Einverleibungsgebühren (EVG, nunmehr gemäß Art. II Abs. 3 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1990: Eintragungsgebühr) erließ der Obmann der "Kammer der gewerblichen Wirtschaft für OÖ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin hat am Standort M eine weitere Betriebsstätte (Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO, beschränkt auf den Einzelhandel) errichtet. Über ihr Ersuchen um bescheidmäßige Vorschreibung der Einverleibungsgebühr (EVG, nunmehr gemäß Art. II Abs. 3 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991: Eintragungsgebühr) erließ der Obmann der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich den mit 20. Februar 1991 datierten Bescheid mit folgen... mehr lesen...
Wie dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen ist, richtete die Beschwerdeführerin am 10. September 1990 und am 23. Jänner 1991 an die Handelskammer Kärnten Anträge auf bescheidmäßige Vorschreibung der Einverleibungsgebühr (EVG, nunmehr gemäß Art. II Abs. 3 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991: Eintragungsgebühr) betreffend ihre neuen Standorte in A, R und K. Hierauf erließ der Obmann der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten einen mit 6. Feber 1991... mehr lesen...
Wie dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen ist, richtete die Beschwerdeführerin an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien Anträge auf Ausstellung von Bescheiden über Art und Ausmaß der ihr vorgeschriebenen Einverleibungsgebühr (EVG, nunmehr gemäß Art. II Abs. 3 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991: Eintragungsgebühr) betreffend ihre neuen Standorte in Wien n1 und Wien n2 (jeweils für die Be- und Verarbeitung von Fleisch und Fleischwaren in industriemäßiger Form, beschr... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Norm: AVG §63 Abs1;HKG 1946 §20 litc;HKG 1946 §22 Abs3;HKG 1946 §57b Abs1;HKG 1946 §57b Abs2;HKG 1946 §57b Abs4;HKG 1946 §57f Abs1;HKG 1946 §57g Abs1;HKG 1946 §57g Abs2;HKG 1946 §9 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0062 1 Stammrechtssatz Zuständig zur Erlassung von Berufungsbescheiden nach § 57 g Abs 2 HKG ist, ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Norm: AVG §63 Abs1;HKG 1946 §20 litc;HKG 1946 §22 Abs3;HKG 1946 §57b Abs1;HKG 1946 §57b Abs2;HKG 1946 §57b Abs4;HKG 1946 §57f Abs1;HKG 1946 §57g Abs1;HKG 1946 §57g Abs2;HKG 1946 §9 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0062 1 Stammrechtssatz Zuständig zur Erlassung von Berufungsbescheiden nach § 57 g Abs 2 HKG ist, ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Norm: AVG §63 Abs1;HKG 1946 §20 litc;HKG 1946 §22 Abs3;HKG 1946 §57b Abs1;HKG 1946 §57b Abs2;HKG 1946 §57b Abs4;HKG 1946 §57f Abs1;HKG 1946 §57g Abs1;HKG 1946 §57g Abs2;HKG 1946 §9 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0062 1 Stammrechtssatz Zuständig zur Erlassung von Berufungsbescheiden nach § 57 g Abs 2 HKG ist, ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Norm: AVG §63 Abs1;HKG 1946 §20 litc;HKG 1946 §22 Abs3;HKG 1946 §57b Abs1;HKG 1946 §57b Abs2;HKG 1946 §57b Abs4;HKG 1946 §57f Abs1;HKG 1946 §57g Abs1;HKG 1946 §57g Abs2;HKG 1946 §9 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0062 1 Stammrechtssatz Zuständig zur Erlassung von Berufungsbescheiden nach § 57 g Abs 2 HKG ist, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zuständig zur Erlassung von Berufungsbescheiden nach § 57 g Abs 2 HKG ist, wie sich aus den §§ 22 Abs 3 und 9 Abs 3 HKG ergibt, der Vorstand der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Hinweis E VfGH 14.12.1979, VfSlg 8707). Schlagworte Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...