RS VwGH Erkenntnis 1992/04/23 92/09/0062

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Rechtssatz

Zuständig zur Erlassung von Berufungsbescheiden nach § 57 g Abs 2 HKG ist, wie sich aus den §§ 22 Abs 3 und 9 Abs 3 HKG ergibt, der Vorstand der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Hinweis E VfGH 14.12.1979, VfSlg 8707).

Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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