Entscheidungsgründe: Die bei der beklagten Gebietskrankenkasse krankenversicherte Klägerin hat am 14. 8. 1997 ein Kind geboren. Im Zeitraum vom 5. 12. 1997 bis 30. 12. 1997 befand sie sich in Vollkarenz. Im Zeitraum vom 1. 1. 1998 bis 30. 9. 1998 befanden sich die Klägerin und ihr Ehemann Bernhard in Teilkarenz. Ab dem 1. 10. 1998 befand sich die Klägerin alleine in Teilkarenz. Sie nahm nach Ablauf des ersten Lebensjahres ihres Kindes eine Teilzeitbeschäftigung auf. Mit Besch... mehr lesen...
Norm: EKUG §8 Abs2EKUG §8 Abs3KGG §11 Abs1KGG §13 Abs1KGG §13 Abs5MuttSchG §15c Abs2MuttSchG §15c Abs3MuttSchG §65 Abs1
Rechtssatz: § 13 Abs 5 KGG ist - anders als § 13 Abs 1 KGG - nicht auf den Fall beschränkt, daß beide Elternteile die Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs 1 MuttSchG in Anspruch nehmen. § 13 Abs 5 KGG stellt eine Erweiterung gegenüber der allgemeinen Regel des § 11 Abs 1 KGG dar. Diese Ausnahmeregelung... mehr lesen...