TE OGH 1999/5/4 10ObS418/98p

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Michaela N*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, 4021 Linz, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung der Dauer des Karenzgeldanspruches (Streitwert S 50.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. September 1998, GZ 11 Rs 172/98p-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. April 1998, GZ 11 Cgs 7/98d-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die bei der beklagten Gebietskrankenkasse krankenversicherte Klägerin hat am 14. 8. 1997 ein Kind geboren. Im Zeitraum vom 5. 12. 1997 bis 30. 12. 1997 befand sie sich in Vollkarenz. Im Zeitraum vom 1. 1. 1998 bis 30. 9. 1998 befanden sich die Klägerin und ihr Ehemann Bernhard in Teilkarenz. Ab dem 1. 10. 1998 befand sich die Klägerin alleine in Teilkarenz. Sie nahm nach Ablauf des ersten Lebensjahres ihres Kindes eine Teilzeitbeschäftigung auf.

Mit Bescheid der Beklagten vom 29. 1. 1998 wurde der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Karenzgeldes bei Teilzeitbeschäftigung über den 13. 8. 1999 hinaus abgewiesen. Zur Begründung wurde auf § 13 Abs 5 Karenzgeldgesetz - KGG, BGBl I 1997/47, verwiesen: Nähmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebühre beiden Elternteilen das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, also bis 13. 8. 1999.Mit Bescheid der Beklagten vom 29. 1. 1998 wurde der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Karenzgeldes bei Teilzeitbeschäftigung über den 13. 8. 1999 hinaus abgewiesen. Zur Begründung wurde auf Paragraph 13, Absatz 5, Karenzgeldgesetz - KGG, BGBl römisch eins 1997/47, verwiesen: Nähmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebühre beiden Elternteilen das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, also bis 13. 8. 1999.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren, es werde festgestellt, daß das Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung über den 13. 8. 1999 hinaus gebühre. Da ihr Ehemann vom 1. 1. bis 30. 9. 1998 Karenzgeld beziehen werde, verlängere sich die Anspruchsdauer um diesen Zeitraum.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wiederholte ihren im Bescheid eingenommenen Rechtsstandpunkt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt und stellte fest, daß der Klägerin das Karenzgeld über den 13. 8. 1999 hinaus bis 26. 3. 2000 gebühre. Da nach der gesamten Regelung des KGG ein Monat Vollkarenz zwei Monate alleiniger Teilkarenz entspreche, werde der Anspruch der Klägerin auf Teilkarenz durch die neunmonatige Teilkarenz des Vaters um den gesamten Zeitraum der gemeinsamen Teilkarenz des Vaters verlängert. Errechne man den Anspruch nach Tagen, so ergebe sich ein Ende des strittigen Anspruches mit 26. 3. 2000.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Es legte mit ausführlicher, auch auf die Rechtslage vor dem KGG Bedacht nehmenden Begründung dar, daß bei einer gleichzeitig ausgeübten Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile ihr Anspruch auf Karenzgeld mit dem Zeitpunkt der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes begrenzt sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Urteiles erster Instanz.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Die Revisionswerberin unterstellt der hier maßgeblichen Bestimmung des § 13 Abs 5 KGG einen Inhalt, den sie nicht hat. Sie lautet:Die Revisionswerberin unterstellt der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 5, KGG einen Inhalt, den sie nicht hat. Sie lautet:

"Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längestens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes."

§ 13 Abs 5 KGG ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - anders als § 13 Abs 1 KGG - nicht auf den Fall beschränkt, daß beide Elternteile die Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs 1 MSchG in Anspruch nehmen. § 13 Abs 5 KGG regelt entgegen der Annahme der Revisionswerberin auch nicht nur den Fall der gemeinsamen Teilkarenz von jeweils zwei Jahren.Paragraph 13, Absatz 5, KGG ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - anders als Paragraph 13, Absatz eins, KGG - nicht auf den Fall beschränkt, daß beide Elternteile die Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG in Anspruch nehmen. Paragraph 13, Absatz 5, KGG regelt entgegen der Annahme der Revisionswerberin auch nicht nur den Fall der gemeinsamen Teilkarenz von jeweils zwei Jahren.

Richtig ist der Hinweis der Revisionswerberin, daß § 13 Abs 5 KGG eine Erweiterung gegenüber der allgemeinen Regel des § 11 Abs 1 KGG darstellt, wonach das Karenzgeld - vorbehaltlich anderslautender Ausnahmen - nur bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gebührt. Eine dieser Ausnahmen findet sich in § 13 Abs 5 KGG; sie ist jedoch auf die Zeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes beschränkt (vgl Weikinger, AlVG Kap 2-276 zu § 31a/alt/). Dies korrespondiert auch mit den arbeitsrechtlichen Regelungen in § 15c Abs 2 und 3 MSchG und § 8 Abs 2 und 3 EKUG, wonach die Dauer des Teilzeitanspruches nach oben hin bis auf das zweite Lebensjahr des Kindes begrenzt ist, wenn Vater und Mutter die Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig in Anspruch nehmen (Schrank in ZAS 1990, 145 [187]), und zwar unabhängig davon, wie lange die gemeinsame Teilzeitbeschäftigung bestanden hat (Knöfler, MSchG12 333 und 479 f), wobei angesichts der hier vorliegenden gemeinsamen Teilkarenz über einen Zeitraum von neun Monaten dahingestellt bleiben kann, ob auch bereits eine bloß geringfügige Überschneidung von einigen Tagen ebenfalls diese Wirkung nach sich zieht (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 958 ua).Richtig ist der Hinweis der Revisionswerberin, daß Paragraph 13, Absatz 5, KGG eine Erweiterung gegenüber der allgemeinen Regel des Paragraph 11, Absatz eins, KGG darstellt, wonach das Karenzgeld - vorbehaltlich anderslautender Ausnahmen - nur bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gebührt. Eine dieser Ausnahmen findet sich in Paragraph 13, Absatz 5, KGG; sie ist jedoch auf die Zeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes beschränkt vergleiche Weikinger, AlVG Kap 2-276 zu Paragraph 31 a, /, a, l, t, /,). Dies korrespondiert auch mit den arbeitsrechtlichen Regelungen in Paragraph 15 c, Absatz 2 und 3 MSchG und Paragraph 8, Absatz 2 und 3 EKUG, wonach die Dauer des Teilzeitanspruches nach oben hin bis auf das zweite Lebensjahr des Kindes begrenzt ist, wenn Vater und Mutter die Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig in Anspruch nehmen (Schrank in ZAS 1990, 145 [187]), und zwar unabhängig davon, wie lange die gemeinsame Teilzeitbeschäftigung bestanden hat (Knöfler, MSchG12 333 und 479 f), wobei angesichts der hier vorliegenden gemeinsamen Teilkarenz über einen Zeitraum von neun Monaten dahingestellt bleiben kann, ob auch bereits eine bloß geringfügige Überschneidung von einigen Tagen ebenfalls diese Wirkung nach sich zieht (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 958 ua).

Richtig ist, daß es den Eltern eines Kindes - innerhalb der durch arbeitsrechtliche (MSchG, EKUG) und sozialrechtliche Normen (KGG) geschaffenen Rahmens - freistehen soll, in welcher Form (Voll- oder Teilkarenz), allein oder gemeinsam, sie ihren Karenzgeldanspruch aufteilen und letztlich den Grundsatz der Gleichberechtigung und Partnerschaft bei der Kindererziehung verwirklichen (vgl Knöfler aaO 314, 330 und 451 f). An der Verlängerung bis längstens zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes im Fall des § 13 Abs 5 KGG ändert sich hiedurch aber nichts. Für die Überlegungen der Revisionswerberin, aufgrund deren sie meint, einen Karenzgeldanspruch bis 26. 3. 2000, also über die Vollendung des zweiten Lebensjahres ihres Kindes mit 13. 8. 1999 hinaus zu haben, bietet § 13 Abs 5 KGG keine Grundlage. Dies erkennt sie offenbar auch selbst, weshalb sie diese Bestimmung - ohne sachliche Begründung - auf ihren Fall für nicht anwendbar erklärt. Mit ihrer Annahme, ihr Fall wäre im KGG - gemeint offenbar in den Ausnahmen dieses Gesetzes - nicht geregelt, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen; dies hätte nämlich zur Folge, daß es bei der allgemeinen Grundregel bliebe, wonach das Karenzgeld - mangels anderer Regeln - (nur) bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt wird (§ 11 Abs 1 KGG). Der bloße Wunsch der Revisionswerberin nach einer anderen Regelung rechtfertigt nicht die Annahme einer Gesetzeslücke; es bedarf auch keiner Analogie, weil der vorliegende Sachverhalt ohnehin unter § 13 Abs 5 KGG subsumierbar ist. Eine "unsachliche Schlechterstellung" liegt nicht vor. Die Revisionswerberin begründet auch nicht, worin diese Unsachlichkeit bestehen soll.Richtig ist, daß es den Eltern eines Kindes - innerhalb der durch arbeitsrechtliche (MSchG, EKUG) und sozialrechtliche Normen (KGG) geschaffenen Rahmens - freistehen soll, in welcher Form (Voll- oder Teilkarenz), allein oder gemeinsam, sie ihren Karenzgeldanspruch aufteilen und letztlich den Grundsatz der Gleichberechtigung und Partnerschaft bei der Kindererziehung verwirklichen vergleiche Knöfler aaO 314, 330 und 451 f). An der Verlängerung bis längstens zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes im Fall des Paragraph 13, Absatz 5, KGG ändert sich hiedurch aber nichts. Für die Überlegungen der Revisionswerberin, aufgrund deren sie meint, einen Karenzgeldanspruch bis 26. 3. 2000, also über die Vollendung des zweiten Lebensjahres ihres Kindes mit 13. 8. 1999 hinaus zu haben, bietet Paragraph 13, Absatz 5, KGG keine Grundlage. Dies erkennt sie offenbar auch selbst, weshalb sie diese Bestimmung - ohne sachliche Begründung - auf ihren Fall für nicht anwendbar erklärt. Mit ihrer Annahme, ihr Fall wäre im KGG - gemeint offenbar in den Ausnahmen dieses Gesetzes - nicht geregelt, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen; dies hätte nämlich zur Folge, daß es bei der allgemeinen Grundregel bliebe, wonach das Karenzgeld - mangels anderer Regeln - (nur) bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt wird (Paragraph 11, Absatz eins, KGG). Der bloße Wunsch der Revisionswerberin nach einer anderen Regelung rechtfertigt nicht die Annahme einer Gesetzeslücke; es bedarf auch keiner Analogie, weil der vorliegende Sachverhalt ohnehin unter Paragraph 13, Absatz 5, KGG subsumierbar ist. Eine "unsachliche Schlechterstellung" liegt nicht vor. Die Revisionswerberin begründet auch nicht, worin diese Unsachlichkeit bestehen soll.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheiudng beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheiudng beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E53880 10C04188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00418.98P.0504.000

Dokumentnummer

JJT_19990504_OGH0002_010OBS00418_98P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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