Mit Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten vom 23. Juli 1991 wurde folgendes ausgesprochen: "BESCHEID Die Firma L GesmbH. ist im Besitze einer Gewerbeberechtigung, lautend auf Handelsgewerbe gem. § 103 Abs. 1 lit.b) Ziff. 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel vom 25.9.1990, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg mit Wirksamkeit 4.4.1990 mit dem Standort X (weitere Betriebsstätte) sowie einer gleichlautenden Gewe... mehr lesen...
Index: 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Norm: HKG 1946 §11 Abs4;HKG 1946 §30 Abs5 litc;HKG 1946 §57a Abs4; Beachte Wirtschaftskammer Österreich
Rechtssatz: Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die die Beschlußfassung der Grundumlage für den Gemischtwarenhandel in die Zuständigkeit der Vollversammlung weisen würde, gibt es nicht. Aus § 11 Abs 4 ergibt sich jedoch, daß die Beschlußfassun... mehr lesen...