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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
HKG 1946 §11 Abs4;Beachte
Wirtschaftskammer ÖsterreichRechtssatz
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die die Beschlußfassung der Grundumlage für den Gemischtwarenhandel in die Zuständigkeit der Vollversammlung weisen würde, gibt es nicht. Aus § 11 Abs 4 ergibt sich jedoch, daß die Beschlußfassung in wichtigen finanziellen Angelegenheiten (im weiteren Sinn) in die Zuständigkeit der Vollversammlung fällt (vgl insbesondere lit b und lit c). Nach Auffassung des VwGH handelt es sich bei der Beschlußfassung iSd § 57a Abs 4 Satz 3 um eine Angelegenheit, der eine vergleichbare Bedeutung mit den in den lit b und lit c genannten Agenden zukommt. Sie ist daher als eine grundsätzliche Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Landeskammer nach § 11 Abs 4 lit a aufzufassen und fällt somit in die Zuständigkeit der Vollversammlung. Dies deckt sich auch damit, daß der Grundumlagenbeschluß eine Verordnung ist (vgl VfGH E 25.11.1991, V 171/91) und der Vollversammlung der Landeskammer zweifellos auf Grund ihrer nach § 11 Abs 4 (jedenfalls) vorbehaltenen Angelegenheiten die Stellung eines satzungsgebenden Organes (Art 141 Abs 1 lit d B-VG - vgl zu diesem Begriff VfSlg 3433, 4584) zukommt. Weiters kommt auf der Ebene der Fachgruppe die (generelle) Beschlußfassung betreffend die Grundumlage nach § 30 Abs 5 lit c der Fachgruppentagung (und nicht dem Ausschuß) zu. Der Fachgruppentagung entspricht auf der Ebene der Landeskammer die Vollversammlung. Es wäre aber widersinnig, auf der Ebene der Fachgruppe dem höchsten Organ die Grundumlagenbeschlußfassung ausdrücklich zuzuordnen, während sie auf der Ebene der Landeskammer (nach der subsidiären Generalzuständigkeit nach § 9 Abs 3) in die Kompetenz des Vorstandes fallen sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090167.X07Im RIS seit
20.11.2000