Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Landesschulrates für Salzburg (belangte Behörde) wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (SchUG), § 11 der Reifeprüfungsverordnung der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 618/1986, sowie gemäß § 69 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 (SchOrgG), zur Ablegung einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung im Haupttermin des Schuljahres 1991/92 an den... mehr lesen...
Index: 70/02 Schulorganisation70/06 Schulunterricht71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Norm: ReifeprüfungsV HL Fremdenverkehrsberufe 1986 §11 Abs1;SchOG 1962 §41 Abs2;SchOG 1962 §69 Abs2;SchUG 1986 §41 Abs1;UBV;
Rechtssatz: Die Ablegung von Zusatzprüfungen wird durch § 41 Abs 1 SchUG dahin geregelt, daß Zusatzprüfungen zum einen nur in solchen Gegenständen zulässig sind, die an der betreffenden Schule als Un... mehr lesen...