RS Vwgh 1992/9/30 92/10/0071

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Norm

ReifeprüfungsV HL Fremdenverkehrsberufe 1986 §11 Abs1;
SchOG 1962 §41 Abs2;
SchOG 1962 §69 Abs2;
SchUG 1986 §41 Abs1;
UBV;

Rechtssatz

Die Ablegung von Zusatzprüfungen wird durch § 41 Abs 1 SchUG dahin geregelt, daß Zusatzprüfungen zum einen nur in solchen Gegenständen zulässig sind, die an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand geführt werden, zum anderen im Sinne der verwiesenen Gesetzesstellen (§ 41 Abs 2 und § 69 Abs 2 SchOG 1962) Voraussetzung für die Hochschulberechtigung sind. Die Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung dient dabei der Erweiterung der Universitätsberechtigung, da die Reifeprüfung in höheren Schulen nicht immer zum Studium an allen Studienrichtungen der Universitäten und Hochschulen berechtigt. Die Ablegung von Zusatzprüfungen ist deshalb nur in jenen Gegenständen zulässig, die in der Universitätsberechtigungsverordnung vorgesehen sind. Eine Ablegung von Zusatzprüfungen zum Erwerb von "anderen Berechtigungen" ist gesetzlich nicht vorgesehen (hier: der Gegenstand "Spanisch" ist in der UniversitätsberechtigungsV (UBV) nicht vorgesehen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100071.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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