Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/15 ua). Die Unterlassung der Parteienvernehmung durch das Erstgericht wurde bereits in der Berufung als Verfahrensmangel gerügt. Das Berufungsgericht hat sich mit die... mehr lesen...
Norm: ASVG §58 Abs2ASVG §58 Abs3B-VG Art140GSVG §35
Rechtssatz: Die Tatsache, dass bei Nichtentrichtung oder verspäteter Entrichtung von Beiträgen nach dem GSVG leistungsrechtliche Nachteile eintreten, während dies nach dem ASVG nicht der Fall ist, hat seinen Grund darin, dass die Beitragsleistung nach dem ASVG dem Dienstgeber obliegt und der Dienstnehmer vor Nachteilen durch Versäumnisse, die ihm zugerechnet werden können, geschützt werden sol... mehr lesen...