RS OGH 1992/9/29 10ObS241/92, 10ObS56/10y

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

ASVG §58 Abs2
ASVG §58 Abs3
B-VG Art140
GSVG §35

Rechtssatz

Die Tatsache, dass bei Nichtentrichtung oder verspäteter Entrichtung von Beiträgen nach dem GSVG leistungsrechtliche Nachteile eintreten, während dies nach dem ASVG nicht der Fall ist, hat seinen Grund darin, dass die Beitragsleistung nach dem ASVG dem Dienstgeber obliegt und der Dienstnehmer vor Nachteilen durch Versäumnisse, die ihm zugerechnet werden können, geschützt werden soll. Dieser Unterschied ist sachlich begründet und daher verfassungsrechtlich unbedenklich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053742

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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