Norm
ASVG §58 Abs2Rechtssatz
Die Tatsache, dass bei Nichtentrichtung oder verspäteter Entrichtung von Beiträgen nach dem GSVG leistungsrechtliche Nachteile eintreten, während dies nach dem ASVG nicht der Fall ist, hat seinen Grund darin, dass die Beitragsleistung nach dem ASVG dem Dienstgeber obliegt und der Dienstnehmer vor Nachteilen durch Versäumnisse, die ihm zugerechnet werden können, geschützt werden soll. Dieser Unterschied ist sachlich begründet und daher verfassungsrechtlich unbedenklich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053742Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013