Norm: GSVG §18GSVG §76 Abs1
Rechtssatz: Ein Rückforderungstatbestand nach § 76 Abs 1 GSVG ist nicht gegeben, wenn der Versicherte nach Inanspruchnahme der Leistungen, die Gewerbeberechtigung später rückwirkend ruhend meldet, ohne daß erwiesen ist, daß er dies zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits beabsichtigte. Entscheidungstexte 10 ObS 2/90 Entscheidungstext OGH 09.10.1990 1... mehr lesen...