RS OGH 1990/10/9 10ObS2/90

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

GSVG §18
GSVG §76 Abs1

Rechtssatz

Ein Rückforderungstatbestand nach § 76 Abs 1 GSVG ist nicht gegeben, wenn der Versicherte nach Inanspruchnahme der Leistungen, die Gewerbeberechtigung später rückwirkend ruhend meldet, ohne daß erwiesen ist, daß er dies zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits beabsichtigte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086068

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_010OBS00002_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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