Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Privatschule " XXXX (im Folgenden: Privatschule) ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG. Die aktuelle Fassung des Organisationsstatuts dieser Schule wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 10.07.2012 genehmigt und kommt seit dem Schuljahr 2012/13 zur Anwendung. Der Privatschule wurde das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid vom 02.07.2010 ab dem Schuljahr 2009... mehr lesen...