Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W224 2183702-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, Windmühlgasse 30, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 19.12.2017, Zl. BMB-24.423/0011-Präs.12/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, iVm § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Privatschule " XXXX (im Folgenden: Privatschule) ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG. Die aktuelle Fassung des Organisationsstatuts dieser Schule wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 10.07.2012 genehmigt und kommt seit dem Schuljahr 2012/13 zur Anwendung. Der Privatschule wurde das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid vom 02.07.2010 ab dem Schuljahr 2009/10 auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.
2. Am 13.02.2013 wurde in der Privatschule eine Inspektion durchgeführt, bei der unter anderem festgestellt wurde, dass in der Praxis eine längere Überziehung einzelner Studienabschnitte und Stufen möglich und üblich ist, als dies im Organisationsstatut vorgesehen ist. Bei einigen Studierenden seien Stufen trotz positiver Semesterbenotung wiederholt worden. Auch seien in einigen Fällen Übertrittsprüfungen entgegen dem Organisationsstatut nicht kommissionell abgehalten worden.
3. Mit Schreiben vom 15.04.2013 stellte der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: SSR) beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur das Ersuchen, hinsichtlich der Privatschule das Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts einzuleiten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bei der Inspektion am 13.02.2013 die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Organisationsstatuts herausgestellt habe.
4. Der Antrag wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die Schulerhalterin der Privatschule ist, zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 23.09.2013 gab sie durch ihren Vertreter eine Stellungnahme ab.
5. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 15.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin der Entzug des Öffentlichkeitsrechts angedroht und ihr bis 31.08.2014 eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt.
6. Am 11.05.2015 erfolgte eine angekündigte Inspektion an der Privatschule. Kurze Zeit später teilte der SSR dem Bundesministerium für Bildung und Frauen zusammenfassend folgende bei der Inspektion festgestellte Mängel mit:
"1. Die im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungsvorbesprechungen nach § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung werden nicht durchgeführt. Mangelpunkt 1
2. Die Beurteilung im Hauptfach wird nicht nach der Prüfungsordnung durchgeführt. So wird im Semesterzeugnis (Jänner/Februar) des jeweiligen Studienjahres - unabhängig davon ob die Schüler/in mit Beginn des WS oder SS eingestiegen ist - jeweils mit ‚positiv' oder ‚negativ' beurteilt und zu Ende des laufenden Studienjahres - ebenfalls unabhängig davon ob die Schüler/in mit Beginn des WS oder SS eingestiegen ist - mit Noten 1 bis 5 beurteilt. Laut § 5 und § 10 Prüfungsordnung handelt es sich aber im Hauptfach um ‚Absolvierungen', die keine Benotung mit 1-5 vorsehen. Mangelpunkt 2
3. Bei den Studienverläufen wurden zahlreiche Verstöße gegen das Organisationsstatut festgestellt. Die angeforderten Belege zu den Studienverläufen sind nicht ausreichend. Speziell in Bezug auf das Absolvieren von Semestern und dem damit verbundenen Aufsteigen, herrscht eine undurchsichtige Praxis, die sich nur schwer auf das Organisationsstatut beziehen lässt. Die Dokumentation hinsichtlich des Wiederholens von Semestern ist unzureichend.
4. Auf keinem der übermittelten und auf weiteren im Stadtschulrat für Wien aufliegenden Schriftstücken, wird die Schulbezeichnung in der korrekten gemäß Organisationsstatut genehmigten Form (‚ XXXX ') verwendet: dies betrifft Briefkopf, Rundsiegel und Schulstempel in Zeugnissen, Lehreranzeigen und Sammelzeugnisse. Die Schulerhalterin ist entgegen § 9 Privatschulgesetz aus der falschen Bezeichnung nicht erkennbar. Mangelpunkt 3
5. Gemäß Studienverlaufsbestätigungen werden die Ergänzungsfächer in
A und B unterteilt. Diese Gliederung ist weder im Organisationsstatut noch im Lehrplan vorgesehen. Mangelpunkt 4
6. In den vorgelegten Studienverläufen fehlen die Protokolle über die Ablegung der Aufnahmsprüfung und ein Übertrittsprüfungsprotokoll. Mangelpunkt 5
7. Aus den Protokollen von Übertrittsprüfungen und Studienerfolgsnachweisen ist ersichtlich, dass entgegen § 10 der Prüfungsordnung Übertrittsprüfungen benotet werden. Die Prüfungsordnung sieht lediglich die Beurteilung ‚bestanden/nicht bestanden' vor. Mangelpunkt 6
8. In sämtlichen Studienverlaufsbestätigungen wird der Schwerpunkt (z.B. ‚Theorie der Musik', ‚Ensembleleitung', ‚Geschichte der Musik') nicht angeführt. Mangelpunkt 7
9. Freie Wahlfächer: Bei den Anrechnungen bezüglich der freien Wahlfächer kommt es zu Unregelmäßigkeiten. So werden Wahlfächer von anderen Institutionen angerechnet, die vom XXXX nicht angeboten werden. Eine Anrechnung anderslautender Veranstaltungen kann nur erfolgen, wenn eine inhaltlich und im Sinne der Bildungshöhe weitgehend identische Veranstaltung am Haus angeboten wird. Dem SSR ist beispielswiese eine Lehrveranstaltung ‚Armenische Musik' aus dem Organisationsstatut nicht bekannt. Mangelpunkt 8
10. 4 von 5 überprüfte Studienverläufe weichen vom Studienplan ab. In diesen Fällen erfolgt eine Wiederholung der Ausbildungsstufe trotz positiver Absolvierung im Vorjahr. Es ist davon auszugehen, dass ein positiver Abschluss eines Semesters/Studienjahres den Aufstieg in das nächste Semester/Studienjahr zur Folge hat. Jedenfalls besagt das Organisationsstatut (§ 10 der Prüfungsordnung), dass nur nach ‚nicht bestanden' bei einer Kontrollprüfung kein Aufstieg in die nächsthöhere Stufe möglich wäre. Ausnahmen sind laut Organisationsstatut nicht vorgesehen, jedenfalls aber nicht dokumentiert. Mangelpunkt 9
11. Den Studienverläufen wurden keine Unterlagen zur Dokumentation der Anrechnung von Ergänzungsfächern beigelegt. Die angerechneten Ergänzungsfächer wurden entgegen den Bestimmungen des Organisationsstatuts nicht benotet, lediglich mit dem Vermerk ‚angerechnet' eingetragen. Eine Zensur ‚angerechnet' ist aber in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen und daher zur Dokumentation von Studienleistungen nicht geeignet. Die Angemessenheit der Anrechnungen kann mangels Kriterien für die Anrechnung (es gibt keine Unterlagen zu den Beschreibungen der Lehrveranstaltungen von anderen Institutionen) seitens der Schulaufsicht nicht überprüft werden. Mangelpunkt 10
12. Ergänzungsfächer werden teilweise nicht benotet, sondern entgegen den Bestimmungen des Organisationsstatuts nur mit Vermerk ‚absolviert' eingetragen. Mangelpunkt 11
13. In Bezug auf den Unterricht im Hauptfach wurde ein schwerer Mangel hinsichtlich aller Studienpläne festgestellt. Die angegebenen 2 Stunden im Hauptfach pro Semester werden nicht eingehalten. Es wird nur eine Stunde Unterricht erteilt. Dies betrifft sechs Studienpläne mit rund 39 Studien! Mangelpunkt 12
14. Es gibt keine allgemein verbindlichen, ausformulierten und mit Lehrkräften und Schüler/innen kommunizierten Leistungsbeurteilungskriterien. Daher kann die Beurteilung bei Prüfungen nicht nachvollzogen oder stringent begründet werden. Mangelpunkt 13
15. Als Unterrichtssprache wird Deutsch und Englisch angegeben, was im Organisationsstatut nicht vorgesehen ist. Mangelpunkt 14
16. In sämtlichen Studienverlaufsbestätigungen wird die Studienleistung in ECTS-Punkte umgerechnet. ECTS-Punkte sind im Organisationsstatut nicht angeführt. Da es sich bei Konservatorien um nach dem Privatschulgesetz errichtete Privatschulen handelt, besteht für das Vergeben bzw. Verwenden von ECTS-Anrechnungspunkten kein gesetzlicher Rahmen, weil eine diesbezügliche rechtliche Umsetzung des ‚Bologna Framework for Qualifications' im Schulbereich nicht vorgesehen ist. Um den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen und eine etwaige Irreführung der Schülerinnen und Schüler zu vermeiden, wurde der Schulleiter bereits mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 03.02.2015, Zl. 600.013/0004-R/2015, nachweislich ersucht, die Angabe von Studienleistungen in ECTS-Punkten, insbesondere in sämtlichen Formen von Bestätigungen wie z.B. Schulbesuchs- bzw. Studienverlaufsbestätigungen, in Zeugnissen sowie auf der Homepage, zu unterlassen. Mangelpunkt 15
17. Das Organisationstatut, insbesonders die Prüfungsordnung, ist nur teilweise den Lehrer/innen und Student/innen bekannt. Dies wird auch dadurch untermauert, als einige Student/innen angeben Instrumentalpädagoginnen werden zu wollen, sich aber im Diplom- und nicht im IGP-Studium befinden. Mangelpunkt 16'
7. Nach Übermittlung dieses Inspektionsprotokolls an die Beschwerdeführerin gab jene mit Schreiben vom 16.03.2016 durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ab, die sich zusammengefasst folgendermaßen darstellte:
Zu den Mangelpunkten 1, 13 und 16 wurde ausgeführt, alle Lehrkräfte an der Privatschule würden bei Unterrichtsantritt den Lehrplan ausgehändigt und eine die Prüfungsordnung betreffende Unterweisung bekommen. Bei den Prüfungsbesprechungen könne sich die Direktion davon überzeugen, dass Lehrplan und Prüfungsordnung dem Kollegium geläufig seien. Auch mit Beginn jeden Studienjahres werde das Kollegium auf die Prüfungsordnung und die Lehrplanstruktur hingewiesen. In Prüfungslisten würde die Fälligkeit von Prüfungen gelistet, die Kontaktaufnahme zur Besprechung der Prüfungsdetails erfolge gegenseitig. Die Direktion besuche fallweise den Unterricht, Konzerte und Klassenabende. Sowohl während der Anwesenheit am Institut als auch über Telefon- und Mailkontakt stehe sie den Studierenden zur Verfügung und erfolge vorbereitende und rezensierende Besprechung mit dem Kollegium. Die Beurteilung von Prüfungsergebnissen könne ausschließlich aufgrund der gesamten künstlerischen Leistung getroffen werden.
Zu Mangelpunkt 2: Aus dem auf Leistungsbestätigungen angeführten Notenschlüssel gehe eindeutig hervor, dass eine positive Note einem "absolviert" gleichgesetzt werden könne, eine negative Note einem "nicht absolviert". Die Beurteilung durch eine Note sei aufgrund des umfassenderen Bildes der Leistung auch im Sinne einer hohen Qualität wichtig.
Zu Mangelpunkt 3: Eine Änderung bezüglich der korrekten Schulbezeichnung sei bereits durchgeführt worden, im Übrigen sei aber auch die Schulbezeichnung einer Reihe von anderen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht nicht korrekt.
Zu Mangelpunkt 4 und 11: Die Beurteilung der Ergänzungsfächer erfolge im Sinne des § 4 und § 10 Abs. 2.4 der Prüfungsordnung. Bei Ergänzungsfächern im mehrsemestrigem Ausmaß bezeichne der Zusatz A oder B das einzelne Semester. Für die Studierenden stelle dies eine unmissverständliche und informative Bezeichnung dar.
Zu Mangelpunkt 5: Das Archiv der Privatschule beinhalte sämtliche Informationen zu Anmeldung, Beurlaubung/Fernbleiben vom Unterricht, Studienverläufen, Anrechnungen externer Studienleistungen sowie Prüfungsprotokolle. Darauf sowie auf die Aufzeichnungen der Kollegen und Kolleginnen könne die Direktion jederzeit zugreifen.
Zu Mangelpunkt 6: Übertrittsprüfungen würden auf den dafür vorgesehenen Protokollen dokumentiert und mit "bestanden" oder "nicht bestanden" beurteilt. Eine zusätzliche Feinabstimmung durch Notenvergabe stehe nicht konträr zum Prüfungsergebnis. Dies werde seit 23 Jahren so gehandhabt, ermögliche einen direkten Vergleich mit anderen postsekundären Bildungsinstitutionen und werde auch von den Studierenden gewünscht.
Zu Mangelpunkt 8: Freie Wahlfächer seien im Organisationsstatut nicht näher definiert, auch an anderen gleichrangigen Bildungseinrichtungen würden unter anderem Lehrveranstaltungen von anderen gleichrangigen Instituten angerechnet werden.
Zu Mangelpunkt 9: Sämtliche Wiederholungen trotz positiver Absolvierung im Hauptfach hätten in der Vergangenheit von der Direktion schlüssig erklärt werden können. Jeder Studierende habe sein individuelles Lern- und Studiertempo, unterschiedliche Studierzeiten seien vor allem bei Musikstudierenden die Regel. Aufgrund der Umsetzung des "Bologna-Systems" ab dem Schuljahr 2005/06 betrage die Dauer der Ausbildungsstufe anstelle von bisher acht Semestern nur mehr vier Semester. Die künstlerischen Ansprüche seien national wie international aber gestiegen. Auch Musikwettbewerbe, Lehrerwechsel oder Institutswechsel seien Gründe für das Wiederholen von Semestern.
Mangelpunkt 10: Zeugnisse von anderen gleichrangigen Instituten wie Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht, Universitäten etc würden überprüft und dort absolvierte Ergänzungsfächer anerkannt werden, indem sie in den Studienverläufen mit "anerkannt" vermerkt würden. Dies sei international üblich. Die entsprechenden Unterlagen dazu seien abgelegt, archiviert und einsehbar.
Mangelpunkt 12: Gemäß § 3 Studienordnung würden die SchülerInnen der Privatschule mindestens eine wöchentliche Lektion von 45 Minuten Einzelunterricht im Hauptfach erhalten. Der Unterricht im Hauptfach bestehe aber auch aus der Teilnahme an Konzerten und Klassenabenden sowie dafür notwendigen Vorbereitungs-/Probestunden. Die "2 Semesterwochenstunden" in den Studienplänen sollen wie die ECTS-Punkte die Vergleichbarkeit im postsekundären und tertiären Ausbildungsbereich erleichtern. Die Kontaktstunden (wöchentliche Lektionen und Vorbereitung mit der Lehrkraft sowie Konzerte selbst) seien mit jenen an Universitäten vergleichbar.
Mangelpunkt 14: Die Unterrichtssprache sei Deutsch, lediglich in der Anfangsphase bis zum Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse werde für Studierende mit nichtdeutscher Muttersprache auch Englisch verwendet.
Mangelpunkt 15: Die zusätzliche Vergabe von ECTS-Anrechnungspunkten sei als Institut im postsekundären Bildungsbereich legitim. Damit werde das Ziel verfolgt, die internationale und nationale Transparenz und Anerkennung von Studienleistungen zu verbessern. Auch andere Konservatorien in Österreich würden auf zusätzliche Information durch die Vergabe von ECTS-Punkten setzen.
8. Mit Schreiben vom 31.08.2016 ersuchte die Schulerhalterin der Privatschule um Genehmigung einiger Ergänzungen des Organisationsstatuts.
9. Am 25.04.2016, 06.10.2016, 14.11.2016, 23.11.2016 und 29.11.2016 fanden weitere Inspektionen an der Privatschule statt. Im "Inspektionsbericht und Gutachten hinsichtlich des Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts des XXXX " von Dezember 2016 wurden die Ergebnisse sämtlicher Inspektionen zusammengefasst und die bereits im Bericht zur Inspektion am 11.05.2015 dargelegten Mängelpunkte 1-16 wiederholt bzw. inhaltlich geringfügig ergänzt.
Darüber hinaus wurden die Mängelpunkte 17-22 hinzugefügt:
"A) Der Schulerhalter bietet keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Mangelpunkt 20
* [...]
* Der Unterricht findet trotz mehrfacher Weisung durch die Schulaufsicht zum Teil an nicht für diese Schule genehmigten Schulstandorten (im XXXX : Ergänzungsfächer, Schlagzeug bei XXXX oder zu Hause: XXXX ) statt.
* Mangelhaft und das Vertrauen zwischen Schulaufsicht und Schulerhalter erschütternd, ist auch die räumliche Situation. Es ist nur ein geringer Teil der verwendeten Unterrichtsräume beim SSR angezeigt und nur ein Teil der Pläne zu den benutzten Räumen eingereicht worden. Da es hier auch um die Sicherheit und Hygiene der Lehrenden und Studierenden geht (Fluchtwege, Brandschutzkonzept etc.), ist dieser Sachverhalt nicht als geringfügig anzusehen.
* Der Schulerhalterinvertreter XXXX stellt außerdem fragwürdige und in sich unstimmige Schulschriften/Bestätigungen aus und verwendet dabei unrechtmäßig den Bundesadler. Die Schulbezeichnung ist nach wie vor nur auf wenigen Schulschriften korrekt.
[...]
* Herr XXXX hat eine große Anzahl von Lehrkräften nicht dem SSR für Wien angezeigt. Trotz mehrerer Bestrafungen für dasselbe Delikt, ist keine Änderung im Verhalten zu bemerken. Um hier nur ein Beispiel herauszugreifen: Frau Moritani ist seit 2003 am VK beschäftigt, wurde aber erst 2013 für die Unterrichtsgegenstände ‚Klavier' und ‚Korrepetition' angezeigt. Momentan unterrichtet sie allerdings auch noch ‚Kammermusik'.
* Ebenso verwendet der Schulerhalterinvertreter Lehrkräfte trotz aufrechter Untersagung durch den SSR.
B) Der Schulleiter bietet keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen
Unterricht. Mangelpunkt 21
* Der Schulleiter hält es nicht für nötig, den Unterricht zu hospitieren oder den Lehrkräften ein Feedback zu geben.
* Der Schulleiter hat bezüglich der in seiner Leitungsfunktion festgestellten Mängel in 10 Monaten nur 6 von 18 Mängel teilweise behoben.
* Er widersetzt sich zum wiederholten Male den Weisungen der Schulaufsicht (ECTS-Punktevergabe, Erstellung von Leistungsbeurteilungskriterien, Unterricht im Ausmaß des Statuts, Heimunterricht usw.). Ein Verfahren zur Untersagung des Schulleiters wurde seitens des SSR eingeleitet.
[...]
* Der Schulleiter bestätigt darüber hinaus offensichtlich Studienleistungen, die nicht von den Student/inn/en erbracht wurden. So hat Frau XXXX die Fächer ‚Songwriting/Arrangement Pop A' und ‚Ensemble Popmusik' nicht absolviert, dafür aber Bestätigungen in den Sammelzeugnissen bekommen. Des Weiteren hat ‚Orchester' in den 21 Semestern seit dem WS 06/07 nur fünf Mal stattgefunden. Für weitere drei Semester besteht laut Aushang der Schule zumindest die Möglichkeit, dass es stattgefunden hat. Trotzdem erhielten zahlreiche Student/inn/en in anderen Semestern dafür Noten mit Prüfungsdatum. Wie sich herausgestellt hat, kamen diese Noten durch Besuch einer ähnlichen Veranstaltung einer anderen Schule ( XXXX ) zustande. Die Studenten waren aber nicht Schüler des XXXX . Damit verstößt Der Schulleiter nicht nur gegen die Weisung, bzw. die gesetzliche Bestimmung, dass Unterricht nur in für die Schule genehmigten Räumen stattfinden darf, sondern er bescheinigt auch Leistungen, die nicht an der Schule stattgefunden haben. In diesem Fall sind nämlich weder ‚Anrechnungen' noch ‚Absolvierungen mit Prüfungsdatum' zulässig.
[...]
C) Die Lehrer bieten keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen
Unterricht.
Mangelpunkt 18
* Nicht nur, dass die Lehrkräfte keine standardisierten und in der Schule aufliegenden Aufzeichnungen über die Fortschritte und Leistungen der Schüler/innen im Unterricht führen, so dürften alle Lehrkräfte noch nie den Lehrplan bzw. die Stundentafeln des Statuts gesehen haben. Schließlich stimmt das angebotene Stundenausmaß mit Ausnahme der Abteilung ‚Musical' in keinem Studium mit den Stundentafeln des Statuts überein. Hinzu kommt, dass das Statut für einigen Fächer (‚Musiktheorie', ‚Rhythmik', ‚Elementare Musikerziehung' und ‚Homerecording') keine Lehrpläne enthält. Es ist daher fraglich, auf welcher Grundlage der Unterricht stattgefunden hat. Dieser Sachverhalt ist keiner Lehrerin oder keinem Lehrer je aufgefallen!
* Hinsichtlich der Prüfungsordnung, der Benotungen und der Anzahl der anzubietenden Stunden, wurden ausnahmslos nicht mit dem Organisationsstatut übereinstimmende Aussagen gemacht. Das Organisationsstatut ist ja niemandem bekannt. Selbst über die Bildungshöhe einzelner Studien besteht Unsicherheit ( XXXX , 6.10.16).
* Ob die Lehrer und Lehrerinnen Gewähr für einen ordnungsgemäßen Unterricht bieten, ist letztlich für den SSR nicht vollständig überprüfbar, weil viele verwendete Lehrkräfte nicht beim SSR angezeigt wurden, bzw. für einige Fächer keine genehmigten Lehrkräfte vorliegen (sh. Sachverhaltsdarstellung beim Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk).
* Teilweise kam es zu nicht nachvollziehbarem Unterrichtsentfall.
[...]
S) Es wurden neuerdings auch Verstöße gegen die eigenen
schulzeitrechtlichen Regelungen
festgestellt. Mangelpunkt 19
So wurden Prüfungen an schulfreien Tagen abgehalten. Dies wird von XXXX auch in der Besprechung vom 6.9.2016 im VK bestätigt."
Zu den beantragten Änderungen des Organisationsstatuts wurde im Inspektionsbericht ausgeführt, dass durch die vorgeschlagenen Formulierungen des Organisationsstatuts einige Mängel nur scheinbar, andere Mängel gar nicht behoben werden würden.
Darüber hinaus hätten sich zuletzt im Umfeld der Privatschule etwa Bestrafungen nach § 24 PrivSchG, Klagen von Studierenden wegen unterlassener Unterrichtsleistung, Klagen von Lehrern wegen unangemessener Beschäftigungsverhältnisse etc. ergeben.
10. Mit Schreiben vom 03.03.2017 wurde seitens der Privatschule erneut eine Reihe von Ergänzungen zum Organisationsstatut zur Genehmigung eingereicht.
11. Mit Schreiben vom 18.04.2017 wurde der Schulerhalterin der Inspektionsbericht von Dezember 2016 übermittelt und ihr Parteiengehör dazu gewährt. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 11.05.2017 wurde von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch gemacht.
In der Stellungnahme wurde zum Teil das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 16.03.2016 wiederholt und darüber hinaus im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Die Privatschule sei sowohl Schule als auch postsekundäre Bildungseinrichtung. Eine Regelung des Standortes sei weder in einem Bescheid festgehalten noch im Privatschulgesetz geregelt. Standorte hätten daher nur bei öffentlichen Schulen eine Konsequenz. Die Behauptung, eine große Anzahl von Lehrkräften sei nicht angezeigt worden, sei in keiner Weise konkretisiert worden. Betreffend die behauptete Nichtanzeige von Lehrkräften stütze man sich auf die Vereinbarung mit Frau XXXX , dass im Falle einer Anzeige (Tätigkeit) einer Lehrkraft bereits an einem anderen Institut mit Öffentlichkeitsrecht in der Anzeige beim SSR der Verweis darauf genüge. Eine individuelle Anzeige sei daher nicht notwendig gewesen. Der Behauptung, dass Lehrkräfte trotz aufrechter Untersagung verwendet worden seien, könne keine Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt werden. Gemeint sei möglicherweise, dass die Lehrkräfte zuerst untersagt, dann aber am XXXX genehmigt worden seien. Seit Beginn der Privatschule als Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht seien im Organisationsstatut die Unterrichtsstunden in Kontaktstunden und Übungsstunden unterschieden worden. Heimunterricht finde grundsätzlich nicht statt. Die Anrechnung von absolvierten Unterrichtsfächern obliege dem Direktor. Die Privatschule und das XXXX würden gemeinsame Orchester führen. Da die Statuten der beiden Institute ident seien, handle es sich bei "Orchester" daher um die idente Lehrveranstaltung.
Die Beurteilung im Hauptfach erfolge mit "positiv" oder "negativ", was korrekt sei, denn laut Prüfungsordnung handle es sich im Hauptfach um Absolvierungen, die keine Benotung mit 1-5 vorsehen würden. Die Privatschule sei nicht verpflichtet, die Beurteilung von Übertrittsprüfungen lediglich mit "bestanden/nicht bestanden" vorzunehmen. Auch der Vermerk "angerechnet" bei der Anrechnung von Ergänzungsfächern oder der Vermerk "absolviert" inkludiere die Frage der Benotung. Im Übrigen sei die Privatschule nicht verpflichtet, wörtlich das Statut zu übernehmen. Die Verwendung von Begriffen sei darüber hinaus nicht entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Öffentlichkeitsrechts. Auch die angeblich bestehende unrichtige Schulbezeichnung sei nicht relevant, da sich diese Behauptung nur im Falle einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung auf § 11 PrivSchG beziehe. Die Gefahr einer Verwechslung mit einer anderen Schulbezeichnung bestehe nicht. Ferner sei mit der Gliederung der Ergänzungsfächer in "A" und "B" kein Verstoß verbunden. In Zusammenhang mit den Studienverläufen habe die Behörde nicht behauptet, dass gesetzwidrig gegen das Statut vorgegangen worden sei. Eine undurchsichtige Praxis alleine widerspreche aber nicht dem Statut.
12. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung (nunmehr Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung; im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.12.2017, Zl. BMB-24.423/0011-Präs.12/2017, wurde dem XXXX das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 Abs. 2 iVm. § 16 Abs. 1 PrivSchG entzogen.
In der Begründung stellte die belangte Behörde den Verfahrensganges dar und gab in diesem Rahmen auch "Inspektionsbericht und Gutachten hinsichtlich des Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts des XXXX " von Dezember 2016 wieder.
Anschließend führte sie zu den Mängeln nach § 14 Abs. 2 lit. a PrivSchG im Wesentlichen aus, weder aus dem Organisationsstatut noch aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ergebe sich eine nähere Erklärung des Unterschiedes zwischen "Kontaktstunde" und "Unterrichtsstunde". Ferner stelle die Privatschule Zeugnisse auf Papier mit hellgrünem Unterdruck aus, obwohl sich dafür keine Rechtsgrundlage finde und dies der Schulerhalterin bereits mehrfach mitgeteilt worden sei. Auch die Vorgehensweise, an einem anderen Konservatorium angezeigte und nicht untersagte Lehrpersonen automatisch an allen anderen Konservatorien zu verwenden, sei nicht zulässig.
Zu den Mängeln nach § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass die Kritik der mangelnden Durchführung von Prüfungsvorbesprechungen durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht entkräftet worden sei. Weiters könne die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht folgen, wenn diese "wiederholend" vorbringe, dass die Privatschule nicht verpflichtet sei, "wörtlich das Statut zu übernehmen". Dies lege vielmehr die Schlussfolgerung nahe, dass die Organisation und der Lehrplan nicht mit dem Organisationsstatut übereinstimmen würden. Konkret erfolge etwa die Benotung im Hauptfach am Ende des Studienjahres oder bei Übertrittsprüfungen nicht entsprechend dem Statut. Ergänzungsfächer würden entgegen § 10 Punkt 2.4 der Studienordnung nicht mit Noten beurteilt, sondern nur als "absolviert" eingetragen werden. Die Schulbezeichnung würde immer wieder nicht in der korrekten, im Organisationsstatut genehmigten Form verwendet werden. Darüber hinaus sei die Dokumentation hinsichtlich des Wiederholens von Semestern unzureichend und würden vier von fünf überprüften Studienverläufen vom Studienplan abweichen. Trotz positiver Absolvierung einer Stufe im vorangegangenen Schuljahr würde es oft zu einer Wiederholung derselben Stufe kommen. Gemäß Statut wäre ein Nichtaufsteigen aber nur bei einer "nicht bestandenen" Kontrollprüfung gemäß § 10 der Prüfungsordnung möglich. Zwar enthalte das Organisationsstatut kein Verbot, Prüfungen an schulfreien Tagen durchzuführen, aus der subsidiären Geltung des Schulzeitgesetzes könne aber abgeleitet werden, dass Prüfungen grundsätzlich an Schultagen abzulegen seien. Ferner werde in den Ergänzungsfächern nicht die im Statut vorgesehene Wochenstundenzahl unterrichtet, in den Sammelzeugnissen und Schulerfolgsbestätigungen aber die statutenkonforme Stundenzahl bescheinigt. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin enthalte das Organisationsstatut sehr wohl "Stundentafeln". Außerdem hätten im Fach "Orchester" zahlreiche Studierende Noten mit Prüfungsdatum erhalten, ohne dass diese Lehrveranstaltung stattgefunden habe. Die verwendeten Unterrichtsräume seien großteils nicht angezeigt.
Aus Sicht der belangten Behörde sei es nachvollziehbar, dass aus diesen Mängeln, insbesondere der Mangelhaftigkeit der Organisation des Unterrichts, der personellen und räumlichen Vorsorge, der deutlichen Unterschreitung des Unterrichtsvolumens und der oftmaligen Wiederholung von Semestern eine massive Beeinträchtigung des Unterrichts zu schließen sei.
13. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine nachvollziehbare Darstellung der angeführten Mängelpunkte sei im Verfahren nicht präzisiert worden und einige Mängelpunkte seien für die Beschwerdeführerin nicht überprüfbar. Die Begründung beziehe sich auch auf Inspektionen, für die der Beschwerdeführerin keine Protokolle übermittelt worden seien.
Zum Prozessgegenstand wurde ausgeführt, dass im Verfahren wegen Entzuges des Öffentlichkeitsrechts die zuständige Schulbehörde das Bundesministerium für Bildung sei. Der SSR habe daher keine Zuständigkeit für einen Antrag und Entzug und auch kein subjektives Recht auf Einleitung, Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erledigung des Antrages des SSR sei daher zurückzuweisen gewesen und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben. Im Spruch des gegenständlichen Bescheides werde das Datum des Antrages des SSR nicht genannt, damit sei der Spruch rechtswidrig.
Das Organisationsstatut müsse nicht formal übernommen werden. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig, weil das Bundesministerium sklavisch vom Wortlaut des Status ausgehe und daran die Gesetzwidrigkeit der Anwendung des Organisationsstatuts ableite. Richtigerweise hätten die behaupteten Mängel aber nur dann eine Relevanz, wenn diese Mängel im Grunde des Gesetzes begründet seien und sich im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften befinden würden.
Die belangte Behörde habe keine nachvollziehbare überprüfbare Aufgliederung der Begründung vorgenommen. Der Sachverhalt sei nicht festgestellt und von der rechtlichen Beurteilung unterschieden worden. Im gegenständlichen Fall sei auch eine Entziehung des Öffentlichkeitsrechts nicht möglich, sondern nur eine Nichtweiterverleihung. Der Bescheid sei daher wegen Rechtswidrigkeit des Spruches ersatzlos aufzuheben.
Dass im Organisationsstatut nicht geregelt sei, was Kontakt- und was Unterrichtsstunden seien, sei irrelevant, denn es werde kein Mangel im Grunde des Gesetzes begründet und es bestehe kein Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gelte für die Verwendung von Papier mit Unterdruck. Es bestehe keine Norm, wonach solches nur nach dem SchUG verwendet werden dürfe. Die Verwendung von Lehrkräften, die an einem anderen Konservatorium nicht untersagt worden seien, stelle keine Frage eines gesetzwidrigen Verhaltens dar, weil selbst der SSR dieses Vorgehen in Zusammenhang mit § 5 Abs. 6 PrivSchG gebilligt habe.
Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Organisation und der Lehrplan würde nicht mit dem Organisationsstatut übereinstimmen, sei - so das Beschwerdevorbringen - zu entnehmen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung des Organisationsstatutes nicht mit dem Gesetz übereinstimme. Gleiches gelte für die Benotung im Hauptfach; eine Beurteilung am Ende des Schuljahres mit 1-5 sei keinesfalls rechtswidrig, obwohl in § 5 iVm.
§ 10 der Studienordnung eine Beurteilung mit Noten nicht vorgesehen sei. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Schulbezeichnung sowie der Gliederung der Ergänzungsfächer.
Zu den Ausführungen im Bescheid, die Dokumentation des Wiederholens von Semestern sei undurchsichtig, führte die Beschwerde aus, eine undurchsichtige Praxis widerspreche nicht dem Statut. Ferner seien beim Privatschulgesetz jedenfalls Prüfungen an schulfreien Tagen erlaubt, da eine subsidiäre Geltung des Schulzeitgesetzes nicht erkennbar sei. Eine Stundentafel kenne das Organisationsstatut nicht; unabhängig davon gehe es auch nicht um die wörtliche Wiedergabe des Organisationsstatutes, sondern eine Stundentafel müsse sich aus dem PrivSchG ergeben. Zur Aussage im Bescheid, im Fach "Orchester" hätten zahlreiche Studierende Noten erhalten, ohne die Lehrveranstaltung besucht zu haben, wurde ausgeführt, dass es kein pädagogisches Gutachten gebe und auch keine rechtliche Auseinandersetzung dazu vorgenommen werde. Auch die genehmigten Räumlichkeiten seien im Statut nicht genannt.
Im Verfahren sei auch die Beiziehung der Zeugen XXXX und XXXX beantragt worden. Dieser Antrag sei jedoch nicht durchgeführt worden. Schon aus diesem Grund sei die Bescheiderlassung rechtswidrig. In weitere Folge wurde die Beiziehung dieser Zeugen in der Beschwerde neuerlich beantragt.
Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus im März 2017 eine Reihe von Ergänzungen zum Organisationsstatut ersucht. Über diesen Antrag sei bislang nicht entschieden worden. Bei der Beurteilung der Rechtslage müsse daher dieses Ansuchen um Ergänzung berücksichtigt werden. Weiters sei bereits am 17.05.2016 eine Statutenänderung eingebracht worden. Die Fristsetzung für die Mängelbehebung bis längstens 31.08.2014 sei daher nicht rechtswirksam, weil aufgrund der nachfolgenden Inspektionen von der Tat- und Rechtssache des Bescheides vom 19.12.2017 auszugehen sei. Daher seien die beiden Anträge auf Änderung bzw. Ergänzung zu berücksichtigen.
14. Am 20.06.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem
Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher auszugsweise Folgendes
erörtert wurde (R=Richter; BFV=Beschwerdeführervertreter;
BehV=Behördenvertreter; BP=beschwerdeführende Partei; Z1, Z2,
Z3=Zeugen):
"Beginn der Befragung
R: Die Privatschule ‚ XXXX ', ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG. Die aktuelle Fassung des Organisationsstatuts dieser Schule wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 10.07.2012 genehmigt und kommt seit dem Schuljahr 2012/13 zur Anwendung. Der Privatschule wurde das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid vom 02.07.2010 ab dem Schuljahr 2009/10 auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.
Am 13.02.2013 wurde in der Privatschule eine Inspektion durchgeführt. Der SSR brachte dann beim zuständigen Bundesminister das Ersuchen ein, hinsichtlich der Privatschule das Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts einzuleiten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bei der Inspektion am 13.02.2013 die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Organisationsstatuts herausgestellt habe.
Das wurde der BP zur Kenntnis gebracht, welche mit Schreiben vom 23.09.2013 eine Stellungnahme durch ihren Vertreter abgab. Mit Schreiben des zuständigen Bundesministers vom 15.01.2014 wurde der Schulerhalterin der Entzug des Öffentlichkeitsrechts angedroht und ihr bis 31.08.2014 eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt. Am 11.05.2015 erfolgte eine angekündigte Inspektion an der Privatschule. Dabei wurden zahlreiche Mängel festgestellt. Dazu gab die BP abermals eine Stellungnahme ab.
Am 25.04.2016, 06.10.2016, 14.11.2016, 23.11.2016 und 29.11.2016 fanden weitere Inspektionen an der Privatschule statt. Im ‚Inspektionsbericht und Gutachten hinsichtlich des Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts des XXXX ' von Dezember 2016 wurden die Ergebnisse sämtlicher Inspektionen zusammengefasst und die bereits im Bericht zur Inspektion am 11.05.2015 dargelegten Mängelpunkte wiederholt bzw. inhaltlich geringfügig ergänzt. Darüber hinaus wurden weitere Mängelpunkte hinzugezählt.
Die BP brachte dann ihm Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Mängeln ein.
Mit Bescheid des zuständigen Bundesministers vom 19.12.2017, Zl. BMB-24.423/0011-Präs.12/2017, wurde dem XXXX das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 16 Abs. 1 PrivSchG entzogen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BP im Wege ihres rechtlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde. Dies ist nun der Gegenstand der heutigen Verhandlung.
Vorweg möchte ich aus rechtlicher Sicht zum Organisationsstatut und dessen Verbindlichkeit Folgendes erörtern:
R: Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid unter anderem darauf, dass das Organisationsstatut nicht wörtlich herangezogen wird Seitens der BP.
BFV: Ich bin der Ansicht, dass das Organisationsstatuts im Sinne der Gesetze auszulegen ist.
R: Welcher Gesetze meinen Sie? Sie halten sich diesbezüglich meiner Meinung nach sehr vage.
BFV: Ich meine, dass Artikel 17 StGG, eine Grundlage dafür ist, dass ich zwar ein Organisationstatuts für eine Privatschule brauche, eine wörtliche Einhaltung ist jedoch nicht notwendig aufgrund der Verfassungsgesetze.
BehV: Selbstverständlich ist ein Organisationsstatut wörtlich anzuwenden, denn es wurde ja vom zuständigen Bundesminister genehmigt um dann entsprechend angewendet zu werden.
R: Gibt es aus Ihrer Sicht einen Spielraum um Bestimmungen anders auszulegen, als sie im Organisationsstatut geregelt sind?
BehV: Meiner Meinung nach ist der Gestaltungsspielraum dort festgelegt, indem die Privatschule in dem Organisationsstatut, dessen Bewilligung Sie beantragt, ihre maßgeblichen Regelungen für sich selbst festlegt.
R: Aus meiner Sicht ist genau darin das Grundrecht des Artikel 17 StGG gewährleistet, dass jeder sich selbst in einem Statut die maßgeblichen Regelungen geben kann.
BFV: Aus der Genehmigung des Statutes ergibt sich die Regelungen nicht. Es ist nicht erkennbar, ob das Statut öffentliches Recht ist oder privates Recht.
R: Und welche Rolle spielt es, ob es sich um privates oder öffentliches Recht handelt?
BFV: Das weiß ich noch nicht.
R hält den Bescheid des Bundesministers vom 10.Juli 2012, BMUKK-24.423/0002/III/3a/2012 Vor, wonach das Organisationsstaut einen festen Bestandteil des Bescheids darstellt.
R: Aus meiner Sicht geht somit klar hervor, dass das Organisationsstatut öffentliches Recht ist.
BFV: Das weiß ich nicht.
R: Aus meine Sicht ist das Organisationsstatus, das Schulorganisationsgesetz und sonstige Gesetze subsituiert. Das geht auch aus § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz hervor, dass die Organisation mit dem Statut übereinzustimmen hat. Hier gibt es keinen Spielraum. Das ergibt sich auch aus § 16 Abs 1 Privatschulgesetz, wonach die Voraussetzungen des § 14 voll erfüllt sein müssen, ansonsten droht der Entzug des Öffentlichkeitsrecht.
R: Nunmehr sollen die einzelnen Mängelpunkte erörtert werden.
* Verwendung von Zeugnissen mit hellgrünem Unterdruckpapier
Dieser Mangelpunkt wurde von der Beschwerde nicht bestritten. Die Privatschule stellt 2017 mehrfach derartige Zeugnisse aus.
BFV: Ich bestreite nicht, dass wir diese Zeugnisse auf derartigen Papier ausstellen, ich bestreite hier jedoch, dass es sich um eine Rechtswidrigkeit handelt.
R: Woraus ergibt sich das?
BFV: Die Zeugnisformularverordnung gilt nicht und deshalb darf ich einfach Formulare verwenden.
R: Gerade weil die Zeugnisformularverordnung nicht gilt, ist es Ihnen nicht gestattet, derartige Zeugnisformulare zu verwenden.
R zitiert aus der Zeugnisformularverordnung in Verbindung mit § 1 SchUG.
BFV: Da die Zeugnisformularverordnung nicht gilt, darf ich sie anwenden.
BehV: Das ist genau so, wie R es dargestellt hat. Entsprechend § 1 Zeugnisformularverordnung iVm § 1 SchUG, ist das Zeugnisformularen von den dort genannten Schulen zu verwenden.
R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:
* Nicht angezeigte Lehrkräfte werden an Privatschule verwendet
Gab oder gibt es Lehrkräfte, die an der Privatschule verwendet wurden, obwohl keine Anzeige erfolgte?
BP: Es ist nicht vorgebracht worden. Welche Lehrer wären das? Es gibt keine Lehrer, welche nicht angezeigt wurden.
BehV: Die anzeigen gehen ja nicht an das Ministerium sondern an den SSR, ich habe mich darauf verlassen, was im Inspektionsbericht steht. Das Ministerium ist für die Anzeigen von Lehrkräften nicht zuständig, sondern der SSR gemäß § 23 Privatschulgesetz.
Befragung Zeuge 2:
Z2: Gab es auf jeden Fall im entsprechenden Zeitraum, das ist das Dauerdelikt ‚ XXXX ', hier gibt es eine Bestrafung von der MA 15. Auch in der Sache ‚ XXXX ' ist bereits eine Bestrafung ergangen am 14.07.2016. Es gibt ein zweites Verfahren ‚ XXXX ', wo eine Bestrafung erfolgte aufgrund einer Verwendung trotz Untersagung.
BFV: Wann soll das der Fall gewesen sein?
Z2: Der Fall XXXX am 14.07.2016, XXXX ebenfalls am 14.07.2016, der zweite Fall XXXX am 04.02.2013. Das wird bei uns ja in der Rechtsabteilung abgewickelt. Im letzten Jahr gab es auch weitere Anzeigen. Das kann ich nicht mit Sicherheit sagen und auch keine Namen nenne, aber diesbezüglich kann man noch Nachreichungen machen.
BehV: Keine weiteren Fragen.
BFV: Es ist präzisiert und es kann im Nachhinein nicht präzisiert werden, dass an der Privatschule nicht angezeigte Lehrkräfte verwendet wurden.
Z2: Warum ist diese Anzeige für uns auch so wichtig? Wenn SchUG und SchOG nicht gelten, gibt es das Organisationstatut. Bei der Anzeige des Lehrers mussten wir überprüfen, ob der Lehrer nicht für den Unterricht an der Schule, sondern für den Unterricht des konkreten Gegenstands geeignet ist.
R: Meiner Meinung nach geht aus der Aussage des Z2 sehr wohl hervor, dass präzise Nachweise dafür bestehen, dass nicht angezeigte Lehrkräfte an der Privatschule verwendet werden.
R: Wurden auch untersagte Lehrkräfte an der Privatschule verwendet?
BFV: Nein.
Z2: Ich verweise darauf, dass Herr XXXX trotz Untersagung verwendet wurde und diesbezüglich eine Verwaltungsstrafe ergangen ist.
BehV: Ich will nichts mehr dazu sagen.
R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:
* Mangelnde Durchführung von Prüfungsvorbesprechungen
Laut Aussagen von Lehrkräften, welche dem Inspektionsprotokoll vom 11.5.2015 zu entnehmen sind, werden Prüfungsvorbesprechungen nicht durchgeführt, obwohl dies im Statut, konkret in der Prüfungsordnung § 7 Abs. 3, vorgesehen ist.
BFV: Das ist falsch.
R: Ihre Lehrkräfte haben das ausgesagt?
BFV: Meine Zeugen können das aussagen.
R: Welchen zeugen möchten sie diesbezüglich aufrufen?
BFV: Der Herr XXXX .
R: Laut Aussagen von Lehrkräften, welche dem Inspektionsprotokoll vom 11.5.2015 zu entnehmen sind, werden Prüfungsvorbesprechungen nicht durchgeführt, obwohl dies im Statut, konkret in der Prüfungsordnung § 7 Abs. 3, vorgesehen ist.
Z3: Ich bin Leiter des XXXX .
R: Das ist nicht Gegenstand der Verhandlung.
Z3: Ich bin manchmal eingeladen, an einer Prüfungskommission teilzunehmen, in diesen Fällen wird eine Prüfungsvorbesprechung durchgeführt.
BFV: Wissen Sie., dass hier Prüfungsvorbesprechungen stattgefunden haben?
Z3: Ja, bei jenen Prüfungen, denen ich beigewohnt habe, haben Prüfungsvorbesprechungen stattgefunden.
R: Können Sie zu der gestellten Frage, wonach laut Aussagen von Lehrkräften, welche dem Inspektionsprotokoll vom 11.5.2015 zu entnehmen sind, Prüfungsvorbesprechungen nicht durchgeführt werden, obwohl dies im Statut, konkret in der Prüfungsordnung § 7 Abs. 3, vorgesehen ist, beantworten?
Z3: Dazu kann ich keine Aussage machen.
R: Sie haben jetzt gesagt, Ihrer Meinung nach ist das nicht richtig. Wie kommt es dann zu Stande, dass Lehrkräfte diesbezüglich eine Aussage machen?
BFV: Ich beantrage dazu den Zeugen 1.
R: Ich wiederhole die Frage.
Z1: Prüfungsvorbesprechungen zwischen der Direktion und der Lehrkraft erfolgen nicht immer mündlich, sondern auch per E-Mail oder telefonisch.
R: Wie kommt es zu Stande, dass Lehrer aussagen, das Prüfungsvorbesprechungen nicht stattfinden?
Z1: Hier verwechseln Lehrer einen Besprechungstermin mit einem Telefonat.
Vorhalt des R, ‚Besprechung Abteilung POP 29.11.2016' AS 63. War das beispielsweise eine Prüfungsvorbesprechung?
Z1: Das war eine Konferenz. eine Prüfungsvorbesprechung kann auch informeller ablaufen.
BehV: Ich habe keine weiteren Fragen an Z1.
R: Darf ich Sie dazu bitten, etwas noch aufzuklären?
Z2: Bei Besprechungen mit der Schulleiterin und dem Schulleiter konnten keine Aussagen zu den Prüfungsvorbesprechungen gemacht werden. Da es da jetzt keine Aufzeichnungen über die Prüfungsvorbesprechungen gibt, gehen wir davon aus, dass diese in strukturierter Form in den Schülerakten nicht vorliegen. Sonst hätten wir diese auch schon als Nachweis entnehmen können.
R: Machen Sie Dokumentationen über Prüfungsvorbesprechungen?
Z1: Es gibt Prüfungslisten wo genau vermerkt ist, dass es besprochen wurde.
R: Wie darf ich mir das vorstellen mit den Prüfungsvorbesprechungen? Sind Besprechungen mit dem zuständigen Lehrer, was der Schüler geprüft wird, ohne, dass das dokumentiert wird?
Z1: Die Prüfungsprogramme sind geregelt und den Lehrkräften vertraut. Die Vorbesprechung kann daher sehr kurz sein, es kann darum gehen, Unklarheiten aufzuklären. Wir führen Prüfungsmappen, wo im Vorfeld festgelegt wird, was für die Prüfung wichtig ist. Für die Prüfung selbst wesentlich ist das Prüfungsprogramm.
R zitiert aus § 7 Abs 3 der Prüfungsordnung des Statuts.
Z1: Die Direktion und die Hauptfachlehrkraft gehen anhand des Studienverlauf des Studierenden darauf ein, ob der Studierende zu den entsprechenden Prüfungen zugelassen werden kann und legt ihm das Prüfungsprogramm zu Grunde.
Z1: Betreffend der Fälligkeit der Prüfungen werden genau Listen geführt. Das dient dazu, dass jene Studierenden aufgelistet werden, welche als nächstes die entsprechenden Prüfungen zu absolvieren haben.
BehV: Warum sagen Lehrkräfte dann, dass es keine Vorbesprechung gibt?
R: Das hat der Zeuge schon gesagt.
Z1: Wie bereits gesagt, kann das daher rühren, dass die Prüfungsvorbesprechen nicht als solche wahrgenommen werden, wir machen so etwas auch öfter informell.
R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:
* Beurteilungen
Laut Aussagen von Lehrkräften, welche dem Inspektionsprotokoll vom 11.5.2015 zu entnehmen sind, werden als Beurteilungen im Hauptfach am Ende des Studienjahres Noten vergeben, obwohl im Organisationsstatut die Beurteilung nur mit ‚bestanden' oder ‚nicht bestanden' vorgesehen ist. Übertrittsprüfungen: Für die Beurteilung von Übertrittsprüfungen werden Noten eingetragen, obwohl im Organisationsstatut die Beurteilung nur mit ‚bestanden' oder ‚nicht bestanden' vorgesehen ist. Ergänzungsfächer: Ergänzungsfächer wurden teilweise entgegen den Bestimmungen des Organisationsstatuts auch nur mit dem Vermerk ‚absolviert' eingetragen. Angerechnete Ergänzungsfächer wurden teilweise mit ‚angerechnet' eingetragen, was in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen ist.
BFV: Das ist richtig. Ich bestreite das nicht, es läuft letztlich auf die Frage hinaus, ob die wörtliche Einhalten des Status maßgeblich ist.
BehV: Es ist schon alles gesagt.
R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:
* Verwendung einer nicht korrekten Schulbezeichnung auf Zeugnissen und anderen schulischen Unterlagen
Aus Prüfungsprotokollen, Schreiben der Privatschule, dem Studienführer und Zeugnissen geht hervor, dass die Privatschule nicht immer ihre korrekte Schulbezeichnung verwendet.
BFV: Dieser Vorwurf ist unberechtigt.
R: Wieso?
BFV: Ich möchte wissen, inwiefern das unberechtigt gewesen wäre.
R: Vorhalt S 30, meiner Meinung nach verwenden Sie bei dem vorgehaltenen Schriftstück nicht die korrekte Bezeichnung der Privatschule.
BFV: Meiner Meinung nach ist das unwesentlich, weil damit keine Gefahr einer irrtümlichen Bezeichnung im Raum stehe. Es ist ja keine Beurteilung nach den Bestimmungen nach dem Firmenrecht. Es besteht keine Verwechslungsgefahr.
R hält vor, dass es das XXXX gibt und dass eine potenzielle Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann.
BFV: Ich sehen diese Verwechslungsgefahr nicht.
BehV: Es geht aus dem Privatschulgesetz hervor, dass die im Statut genehmigte Bezeichnung der Privatschule anzuwenden ist.
R: zitiert aus § 9 Privatschulgesetz.
R: Der Schulerhalter muss aus der Bezeichnung ersichtlich sein. Darüber hinaus besteht noch das Gebot, jede Möglichkeit mit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule auszuschließen. Aus meiner Sicht geht jedenfalls der Schulerhalter, Frau XXXX nicht aus den von ihnen verwendeten Dokumenten hervor.
R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:
* Gliederung der Ergänzungsfächer in A und B
Die Privatschule nimmt eine Gliederung der Ergänzungsfächer in A und B vor. Das ist nicht im Organisationsstatut vorgesehen.
BFV: Dies würde die ursprüngliche Einwendung betreffend, das das Statut nicht wörtlich einzuhalten ist.
BehV: Das Statut ist wie besprochen wörtlich anzuwenden.
R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:
* Verstöße gegen das Statut bei Studienverläufen
Studierende können einzelne Stufen/Semestern trotz positiver Absolvierung derselben wiederholen, obwohl im Statut vorgesehen ist, dass nur bei einer Beurteilung mit ‚Nicht genügend' oder ‚negativ' kein Aufstieg in den nächsthöheren Jahrgang bzw. Semester möglich ist. Wie sind die Studienverläufe in der Privatschule dokumentiert?
BFV: Das ist dasselbe Vorbringen wie vorhin, wonach das Organisationsstatut nicht wörtlich anzuwenden ist.
R: Also Sie bestreiten das nicht?
BFV: Ich bestreite das schon, weil es nicht relevant ist.
R: Erläutern Sie Ihre Aussage?
BFV: Ich bestätige dies als nicht, als richtig.
R: Das war eine Sachverhaltsfrage, kommt es vor, dass an der Schule Studierende Stufen wiederholen trotz positiver Absolvierung?
BFV: Ja, aber es ist rechtlich nicht relevant. Es ist aus meiner Sicht sinnvoll.
BehV: Selbstverständlich ist das Statut wörtlich anzuwenden. Es würde naheliegen, wenn alle Prüfungen positiv absolviert würden, dass dann die Kenntnisse vorliegen, um in die nächste Stufe bzw. das nächste Semester aufzusteigen.
R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:
* Anrechnung von freien Wahlfächern
Welche Unterlagen werden herangezogen zur Anrechnung und wie dokumentieren Sie die Anrechnung von Ergänzungsfächern?
Welche Maßstäbe werden herangezogen, um die Gleichwertigkeit zu Fächern aus dem Lehrplan der Privatschule zu prüfen?